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Erbschaftssteuer Verschenken statt vererben?

Wer seinen nahen Verwandten hohe Erbschaftssteuern ersparen will, kann zu Lebzeiten Schenkungen in Erwägung ziehen.

11.08.2017, 23:01

München (dpa) l Schenken oder vererben? Diese Frage bewegt viele mit zunehmendem Alter. Grundsätzlich spricht viel dafür, zu Lebzeiten sein Vermögen an den Ehepartner, an Kinder oder an andere nahe Verwandte weiterzugeben. Zum einen winken hohe Steuerfreibeträge, die bei frühzeitigem Beginn des Verschenkens mehrfach ausgeschöpft werden können. Zum anderen behält der Schenkende bei der Verteilung seines Vermögens die Zügel in der Hand und kann vermeiden, dass nach seinem Tod unter den Erben Streit ausbricht.

„Mit dem Verschenken von Geld können Eltern ihre Kinder in die Lage versetzen, ein Eigenheim zu erwerben oder sich eine Existenz aufzubauen“, sagt Wolfram Theiss, Spezialist für Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht in München. Er ist Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Diese finanzielle Zuwendung seitens der Eltern können Kinder im Alter von um die 30 Jahre häufig besser gebrauchen, als wenn sie Jahrzehnte später übers Erben zu dem Geld kommen. Die Eltern können so dafür sorgen, dass unliebsame Verwandte beim Erben leer ausgehen.

Egal, ob Erbschaften oder Schenkungen: In beiden Fällen gibt es steuerliche Freibeträge. Das heißt, erst wenn der Betrag eine bestimmte Höhe überschreitet, müssen Steuern gezahlt werden. „Der Steuerfreibetrag ist umso höher, je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist“, erläutert Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler.

Ehepartner können bis zu 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern fällig werden. Kinder können 400.000 Euro steuerfrei erhalten – und zwar von jedem Elternteil. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 Euro überlassen, ohne dass der Fiskus zugreift. Auch für Stiefkinder, Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten gibt es einen steuerlichen Freibetrag: Er liegt bei 20.000 Euro.

Zwischen Erbschaften und Schenkungen gibt es aber einen wesentlichen Unterschied: „Im Gegensatz zu Erbschaften können bei Schenkungen die Steuerfreibeträge alle zehn Jahre aufs Neue ausgeschöpft werden“, erläutert Klocke. Hat beispielsweise ein Vater seiner Tochter im Jahr 2017 einen Betrag von 400.000 Euro geschenkt, muss sie keine Steuern zahlen; der Vater kann zehn Jahre später der Tochter wieder 400.000 Euro schenken, ohne dass Abgaben anfallen.

Wer also frühzeitig damit beginnt, sein Vermögen zu verteilen und in Abständen von zehn Jahren an seine Nachkommen weitergibt, sorgt dafür, dass die Begünstigten im Ergebnis weniger oder keine Steuern zahlen müssen. Das lohnt vor allem bei großen Vermögen. Auch Kettenschenkungen sind von Vorteil. Dabei wird Vermögen schrittweise den Kindern geschenkt. Möglich ist etwa, dass der eine Ehegatte dem anderen 500.000 Euro steuerfrei schenkt und anschließend beide Elternteile getrennt voneinander ihren Kinder 400.000 Euro zukommen lassen. So profitieren die Beteiligten zweimal von den Freibeträgen.

Schenkungen sollten unbedingt dokumentiert werden – mit Namen der Beteiligten, dem Gegenstand der Schenkung, Datum sowie Unterschriften von allen Beteiligten. Das ist im Fall von Geld oder Gegenständen auch formlos – also ohne Anwalt oder Notar – möglich. „Durch die Schenkungen reduziert sich automatisch auch der Pflichtteil, der im Erbfall Angehörigen wie etwa Kindern zusteht“, so Theiss. Aber aufgepasst: Schenkungen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Tod des Schenkers veranlasst wurden, werden zum Nachlass gezählt und erhöhen so den Pflichtteilsanspruch. „Dabei gibt es aber einen sogenannten Abschmelzungsfaktor von zehn Prozent“, erläutert Theiss.

Eine Schenkung von Immobilien muss grundsätzlich notariell beurkundet werden. Beim Erstellen des Übergabevertrags sollten sich Immobilienbesitzer unbedingt juristisch beraten lassen.