1. Startseite
  2. >
  3. Leben
  4. >
  5. Wer den Kassenbon verlegt hat, kann den Kontoauszug mitnehmen

Volksstimme-Telefonforum zu Umtausch und Reklamation Wer den Kassenbon verlegt hat, kann den Kontoauszug mitnehmen

05.01.2011, 04:24

Auskunft zum Kaufrecht gaben gestern beim Volksstimme-Telefonforum Gabriele Emmrich und Myriam Hamm von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Anja Gildemeister notierte einige Fragen und Antworten.

Frage: Ich habe zu Weihnachten eine CD geschenkt bekommen, die ich schon habe. Gibt es ein Umtauschrecht?

Antwort: Es gibt kein gesetzliches Umtauschrecht. Sprechen Sie mit dem Käufer der CD – möglicherweise hat er mit dem Verkäufer ein Umtauschrecht vereinbart. Vielleicht ist auch auf dem Kaufbeleg ein entsprechender Vermerk zu finden – manche Händler drucken darauf eine Umtauschfrist ab. Ansonsten sollten Sie sich mit dem Kassenzettel ins Geschäft begeben und um einen Umtausch bitten. Die Erfahrungen der Verbraucherzentrale zeigen, dass die meisten Händler diesbezüglich sehr kulant sind. Ob Umtausch, Gutschrift oder gar Geld zurück – die Regeln gibt auf jeden Fall der Händler vor.

Frage: Ich habe schon im August eine Kaffeemaschine als Weihnachtsgeschenk gekauft. Nun hat der Beschenkte festgestellt, dass die Maschine defekt ist. Welche Rechte bestehen in diesem Fall?

Antwort: Sie haben gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf gesetzliche Sachmängelhaftung innerhalb von zwei Jahren ab dem Kauf. Außerdem ist es in Ihrem Fall wichtig zu wissen, dass es innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf Sache des Verkäufers ist, nachzuweisen, dass der Mangel nicht schon bei der Übergabe der Ware bestand. Begeben Sie sich mit der Kaffeemaschine und dem Kaufbeleg zum Händler. Sie haben die Wahl zwischen einer kostenfreien Reparatur und einem mangelfreien Ersatzgerät.

Frage: Ich habe einen Gutschein geschenkt bekommen, auf dem keine Einlösefrist vermerkt ist. Wie lange ist er gültig?

Antwort: Bei unbefristeten Kupons können Geldgeschenke drei Jahre lang gegen Waren eingetauscht werden. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Schein gekauft wurde. Gutscheine aus dem Jahr 2010 sind folglich bis zum 31. Dezember 2013 gültig. Wer einen Gutschein in mehreren Etappen einlösen möchte, ist hierbei auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Wir raten Ihnen grundsätzlich, den Gutschein möglichst schnell einzulösen, denn wenn der Händler seinen Laden schließt oder pleite gehen sollte, werden Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche Schwierigkeiten bekommen.

Frage: Ich habe im Dezember bei einem Discounter eine Weihnachtsbaumbeleuchtung gekauft, die defekt ist. Allerdings finde ich den Kassenbon nicht mehr. Habe ich auch ohne den Bon eine Chance, Mangelansprüche geltend machen zu können?

Antwort: Um die gesetzliche Sachmängelhaftung gegenüber dem Verkäufer geltend machen zu können, müssen Sie den Kauf und das Kaufdatum nachweisen. Dazu können Sie auch den Kontoauszug nutzen, wenn Sie die Ware mit der EC-Karte bezahlt haben. Der Anspruch auf Reparatur oder Ersatz besteht innerhalb von zwei Jahren ab Kauf.

Frage: Mein Mann und ich haben vor eineinhalb Jahren einen Gutschein geschenkt bekommen, konnten diesen aber wegen langer Krankheit nicht einlösen. Auf dem Gutschein ist eine Einlösefrist von sechs Monaten vermerkt. Ist er jetzt verfallen?

Antwort: Die Gültigkeit eines Gutscheins darf nicht zu knapp bemessen sein. Ansonsten ist die Frist unwirksam. So hat zum Beispiel das Oberlandesgericht München eine Frist von einem Jahr als zu kurz bemessen angesehen. Ist die Frist unzulässig, haben Sie das Recht, den Gutschein innerhalb von drei Jahren einzulösen. Falls die Einlösung verweigert wird, muss der Händler das Geld abzüglich des entgangenen Gewinns erstatten.

Frage: Ich habe vor vier Wochen einen MP-3-Player gekauft und zu Hause festgestellt, dass er kaputt ist. Daraufhin habe ich das Gerät dem Händler zur Reparatur zurückgegeben, musste danach aber feststellen, dass das Gerät immer noch nicht funktioniert. Welche Rechte habe ich nun?

Antwort: Innerhalb der gesetzlichen Sachmängelhaftung zwei Jahre ab Kauf hat der Händler zweimal die Chance, ein defektes Gerät zu raparieren. Missglückt auch der zweite Reparaturversuch, hat der Kunde ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Rückerstattung des Geldes.

Frage: Ich habe vor fünf Monaten bei einem Discounter ein Navigationsgerät für 99 Euro gekauft, das defekt ist. Der Discounter hat mich an den Hersteller verwiesen, der mir eine Reparatur für 100 Euro angeboten hat. Was soll ich tun?

Antwort: Lassen Sie sich nicht an den Hersteller verweisen, bleiben Sie hartnäckig und machen Sie beim Discounter Ihren Anspruch auf Sachmängelhaftung geltend. Dieser haftet zwei Jahre lang ab Kauf für bei Übergabe bereits vorliegende Mängel.

Frage: Ich habe über eine Annonce in der Zeitung bei einem privaten Anbieter ein gebrauchtes Gerät gekauft, vorab das Geld überwiesen und bei der Lieferung festgestellt, dass ein Teil fehlt. Was kann ich tun?

Antwort: Hier handelt es sich um ein Fernabsatzgeschäft. Allerdings gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht, denn Sie haben nicht bei einem gewerblichen Anbieter gekauft. Setzen Sie dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nachlieferung des fehlenden Teils. Sollte das Teil nicht fristgemäß eintreffen, haben Sie das Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag und Erstattung des Geldes. Sollte er dann das Geld nicht zurückzahlen, müssten Sie den Rechtsweg beschreiten.

Frage: Ich habe über das Internet ein Kleidungsstück gekauft, das mir nicht passt. Kann ich es zurücksenden?

Antwort: Anders als im Ladengeschäft haben Sie bei Fernabsatzgeschäften innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Ware das Recht, diese zurückzusenden. Bei Vorkasse haben Sie nicht nur Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises, sondern auch auf die Kosten für die Zusendung.