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Entscheidung zu Unterhaltszahlungen Kein Nachweis der Bedürftigkeit

13.01.2011, 04:26

Düsseldorf (rgm). Die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen ist laut Paragraph 33a Einkommens-steuergesetz als außergewöhnliche Belastung auf Antrag möglich. In der Vergangenheit wurde die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers seitens des Finanzamtes in Inlands- und EU-Fällen unterstellt, so dass allein die Zahlung dargelegt werden musste. Aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofes lassen jedoch befürchten, dass die steuerliche Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen an Verwandte in der Zukunft nicht mehr so einfach möglich sein wird. Die Bedürftigkeit in Auslandsfällen musste bereits in der Vergangenheit nachgewiesen werden. Dies war laut Angabe der ARAG-Versicherung gängige Praxis bei den Finanzämtern.

Doch inzwischen gibt es neuere Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH), die die vorhergehende Rechtsprechung kippen. Diese Urteile (Az.: VI R 5/09, 29/09 und 40/09) beziehen sich zwar nur auf Fälle, bei denen sich die Unterhaltsempfänger im Ausland befinden. Jedoch wird die Entscheidung nicht auf die Tatsache gestützt, dass ein Auslandsbezug vorliegt, so dass davon ausgegangen werden muss, dass die Anforderungen auch für Fälle im Inland oder innerhalb der EU gelten können.

Dabei ist jedoch zu unterscheiden, wer der Unterhaltsempfänger ist – Ehegatte oder Verwandter? Der BFH hat in einem Urteil (Az.: VI R 5/09) entschieden, dass beim Ehegattenunterhalt weder der Nachweis der Bedürftigkeit noch die sog. Erwerbsobliegenheit zu prüfen ist. Dies begründet er damit, dass zivilrechtlich der Ehegattenunterhalt ohne die Voraussetzung der Bedürftigkeit geschuldet wird. Beim Verwandtenunterhalt ist diese Voraussetzung jedoch notwendig, so dass eine Unterhaltspflicht nur dann besteht, wenn die Unterhaltsberechtigten bedürftig sind und keine Erwerbstätigkeit ausführen können. Der BFH hat klargestellt, dass die Bedürftigkeit sowohl von dem Unterhaltsempfänger als auch der entsprechenden Behörde im Heimatstaat nachzuweisen ist.