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Wie viel Hausschmuck ist erlaubt ? Bei der Adventsdekoration sind Mietern Grenzen gesetzt

Von Kai Althoetmar 04.12.2009, 04:51

Überlebensgroße aufblasbare Weihnachtsmänner an der Fassade, am Regenrohr oder am Schornstein, dauerblinkende Leuchtgirlanden und andere Glitzerdekorationen an der Hauswand und im Vorgarten – die Weihnachtsdekoration nimmt in Deutschland zum Teil amerikanische Ausmaße an. Die einen erfreuen sich an Santa Claus, andere können darüber nur den Kopf schütteln. Nicht jede mannshohe Deko und nicht jeder Lichterzirkus sind vom Gesetz gedeckt. Vor allem Mieter müssen Grenzen beachten.

Magdeburg. Grundsätzlich dürfen in der Adventszeit Fenster und Balkone mit Girlanden oder Lichterketten geschmückt werden, denn Fenster und Balkone gehören zur Mietsache. " Mieter dürfen hier Weihnachtsschmuck anbringen ", sagt Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund. " Wenn sich die Dekoration im üblichen Rahmen hält, muss niemand gefragt werden. " Innerhalb der Wohnung darf der Mieter ohnehin schmücken, wie er will, solange keine Brandgefahr besteht.

Schmuck muss ortsüblich sein

Jürgen Michael Schick vom Immobilienverband IVD sagt : " Prinzipiell darf der Mieter Schmuck auch außerhalb der Wohnung anbringen, vorausgesetzt dass es ortsüblich ist und die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. " Auch zur Nutzung der Gemeinschaftsflächen ist der Mieter grundsätzlich berechtigt, soweit der Gebrauch üblich ist und weder eine Belästigung, Gefährdung oder Vermüllung von ihm ausgeht, urteilte der Bundesgerichshof ( Az .: V ZR 46 / 06 ). Ein elektrisch beleuchteter Tannenbaum im Garten ist laut IVD unproblematisch. " Hat der Mieter allerdings den Garten nicht mitgemietet, braucht er die Genehmigung des Vermieters ", schränkt Schick ein.

Auch ein Kranz an der Tür muss geduldet werden, urteilte das Landgericht Düsseldorf ( Az .: 25 T 500 / 89 ). In dem Fall hatte ein Mieter nach alter Sitte einen Adventskranz an der Außenseite seiner Wohnungstür aufgehängt. Nachbarn fühlten sich davon belästigt und zogen vor Gericht – vergebens. Anders steht es um Räucherkerzen im Treppenhaus. Das Amtsgericht Hannover befand : Eine Beräucherung, die dem Rauch von etwa fünf über den Tag verteilten Zigaretten entspricht, ist unzulässig ( Az .: 70 II 414 / 99 ).

Heikel sind auch lebensgroße Weihnachtsmänner, die sich an Fenstersimsen und Dächern von Mietwohnungen hochhangeln. Hier sollte erst der Vermieter um seine Zustimmung gebeten werden. " Muss zur Befestigung die Fassade angebohrt werden, ist dessen Zustimmung erforderlich ", so Ropertz. " Das Gleiche gilt, wenn durch die Weihnachtsmann-Dekoration die Hausansicht, das heißt die Optik verschandelt wird. " Ob die Optik " verschandelt " wird oder nicht, ist oft Ansichtssache. Im Zweifel kann es darauf ankommen, welche Fassade betroffen ist und wie es in der Nachbarschaft aussieht – was also " ortsüblich " ist.

Es kommt auf die Teilungserklärung an

" Wenn der Weihnachtsmann im Hinterhof kraxelt oder auf der Straßenseite Dutzende andere Weihnachtsmänner die Fassade erstürmen, kann der Vermieter mit diesem Argument kein Verbot aussprechen ", sagt Mietjurist Ropertz. Wem die Wohnung ohnehin selbst gehört, der muss in Sachen Weihnachtsästhetik auf niemanden hören, solange die Nachbarn nicht beeinträchtigt werden. Ausnahmen können Eigentümergemeinschaften

sein. Hier kommt es auf die Teilungserklärung an. Zählt die zu schmückende Fläche zum Sondereigentum, kann der Eigentümer sie unter Rücksichtnahme auf die Miteigentümer nach Gutdünken schmücken. Zählt sie zum Gemeinschaftseigentum,

braucht er die Zustimmung der anderen Eigentümer.