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Bundesgerichtshof : Rabatt-Werbung muss auf Einschränkung hinweisen

12.12.2009, 04:52

Karlsruhe ( dpa ). Will ein Händler einen angepriesenen Preisnachlass nur auf vorrätige Ware beschränken, muss das in der Werbung klar zum Ausdruck kommen. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) in Karlsruhe entschieden. In einem gestern veröffentlichten Urteil stufte das Gericht einen Werbeprospekt einer Stuttgarter Media-Markt Filiale als wettbewerbswidrig ein. Darin hieß es : " Nur heute, 3. Januar, Foto- und Videokameras ohne 19 Prozent Mehrwertsteuer. "

Testkäufer eines Konkurrenten hatten herausgefunden, dass der Rabatt nur auf vorrätige Ware gewährt wurde. Darauf hätte bereits in der Werbung hingewiesen werden müssen, entschied der BGH.

Nach den Worten des Karlsruher Gerichts müssen bei solchen Aktionen bereits in der Werbung die Bedingungen klar und eindeutig angegeben sein. Dazu zähle auch der Umstand, dass ein angekündigter Nachlass nicht auf Waren gewährt werde, die nicht mehr auf Lager seien, aber bestellt werden könnten. Nur dann könne der Verbraucher seine Entscheidung in Kenntnis aller relevanten Umstände treffen.

Im konkreten Fall hatte ein Sternchenhinweis lediglich die Klarstellung enthalten : " Sparen Sie volle 19 Prozent vom Verkaufspreis. " ( Az : I ZR 195 / 07 vom 10. Dezember 2009 )

Damit bestätigte der BGH Entscheidungen des Landund des Oberlandesgerichts ( OLG ) Stuttgart. Das OLG Karlsruhe hatte dagegen in einem Parallelfall die gleiche Werbung für rechtens befunden.