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Nicht immer zahlt die Versicherung Wenn der Weihnachtsbaum brennt

Von Kai Althoetmar 18.12.2009, 04:52

Der Advent ist da – und damit die Zeit offener Kerzen in den Wohnungen. Wenn die Lichter einen Brand auslösen, kommt es oft zu Streitereien mit den Versicherungen – Auseinandersetzungen vor Gericht nicht ausgeschlossen. Hier einige der Urteile und Hinweise zum Umgang mit offenem Feuer.

Berlin. Das Risiko, das von offenem Feuer und Wunderkerzen ausgeht, ist nicht zu leugnen. Jahr für Jahr zur Weihnachtszeit ereignen sich bundesweit rund 20 000 Wohnungs- und Gebäudebrände – mit Schäden in zweistelliger Millionenhöhe.

Wann zahlt welche Versicherung ? " Für Schäden am Haushalt steht grundsätzlich die Hausratversicherung ein ", sagt Ulrich Ropertz, Jurist beim Deutschen Mieterbund. " Die ersetzt aber nur dann den vollständigen Schaden, wenn der Mieter nicht grob fahrlässig gehandelt hat. " Als grob fahrlässig gilt es beispielsweise, so Ropertz, " wenn jemand Wunderkerzen direkt am Weihnachtsbaum im Wohnzimmer anbringt, diese entzündet und dadurch ein Feuer ausbricht ".

Brennt der Baum, sind über die Hausratpolice Schäden an Möbeln, Haushaltsgeräten, Gardinen und Teppichen abgedeckt. Ersetzt werden nicht nur Schäden, die direkt durch das Feuer verursacht werden, sondern auch solche, die bei Löschversuchen durch Wasser entstanden sind. Selbst für Weihnachtsgeschenke gibt es Wiedergutmachung von der Assekuranz.

Passiert ein Unglück, gibt es nach Weihnachten oft Streit zwischen Versicherung und Versicherten. Am Ende landen manche Fälle bei Gerichten. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein urteilte zum Beispiel : Christbäume und Adventskränze dürfen mit Wachskerzen geschmückt werden ( Az .: 3 U 22 / 97 ). Eine große Rolle spielt allerdings, wie Baum oder Gesteck beschaffen sind und ob der Versicherte nur das Zimmer oder gar die Wohnung verlässt.

Ehe der Schaden reguliert wird, prüft die Versicherung, ob der Baumbesitzer grob fahrlässig gehandelt hat. Das sei schon der Fall, wenn der den Baum auch nur 15 Minuten unbeaufsichtigt lässt, urteilte das Amtsgericht Neunkirchen ( AZ 5 C 1280 / 95 ). In dem Fall musste die Assekuranz nicht zahlen. Keine Schuld der Versicherten erkannte das Landgericht Hof, nachdem eine Frau eine Kerze auf einem gefliesten Tisch allein gelassen hatte, um auf Toilette zu gehen ( AZ 13 O 471 / 99 ). Die Kerze war aus dem Ständer gerutscht, vom Tisch gefallen, die Wohnung stand in Flammen.

Verursachen wenige Minuten unbeaufsichtigt flackernde Kerzen einen Wohnungsbrand, muss die Versicherung zahlen. Darauf weist die Deutsche Anwaltsauskunft hin. Sie beruft sich auf ein Urteil des Amtsgerichts Offenbach ( Az .: 38 C 377 / 06 ). In dem Fall war der Beklagte einige Minuten auf der Toilette, während die Weihnachtspyramide aus Holz unbeaufsichtigt blieb. Die Kerzen lösten ein Feuer aus. Die Gebäudeversicherung des Vermieters wollte den Mieter in Regress nehmen. Das Gericht sah jedoch weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit.

Für Schäden kommt die Hausratversicherung nur auf, wenn das Malheur von einer offenen Flamme ausging. Schmor- und Sengschäden, die zum Beispiel durch glimmende Zigaretten oder Streichhölzer entstehen, werden nicht ersetzt. Geht gleich das ganze Haus in Flammen auf, ist die Wohngebäudeversicherung am Zuge. Auch hier sind Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausgenommen. Wer als Gast unter fremden Tannenbäumen versehentlich ein Malheur anrichtet, ist in den meisten Fällen über die private Haftpflicht abgesichert.

Dank der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes sind Versicherte seit Anfang 2008 bei grober Fahrlässigkeit rechtlich besser gestellt. Es gilt nicht mehr das " Alles-oder-Nichts-Prinzip ", wonach der Versicherer in Fällen grober Fahrlässigkeit gar nichts zahlen musste. Stattdessen wird heute im Schadensfall anteilig reguliert – je nach Schwere des Verschuldens. Die Versicherung leistet dann zumindest eine Quote. Einfach fahrlässige Verstöße bleiben für Versicherte ohnehin folgenlos.

Mit Tipps zur Katastrophenabwehr geizen die Versicherer nicht : Bei Adventskränzen, Weihnachtsgestecken und -bäumen sind die Kerzen rechtzeitig zu wechseln. Die Unterlage sollte feuerfest sein. Feuerzeuge und Streichhölzer sind kindersicher aufzubewahren. Und leben kleine Kinder im Haus, sollte auf echte Kerzen am Weihnachtsbaum verzichtet werden. " Eine erhöhte Gefahr geht von Wunderkerzen aus ", so Mieterbundjurist Ropertz. " Sie sollten möglichst nicht innerhalb der Wohnung angezündet werden. "