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BGH: Blog-Betreiber haftet für Inhalte

16.11.2009, 04:55

Karlsruhe ( rgm ). Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil das Haftungsrisiko für Betreiber von Angeboten des Mitmach-Internets ( Web 2. 0 ) verschärft. Danach kann der Betreiber einer Rezeptsammlung im Internet dafür haften, wenn Webnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Internetseite hochladen, die von anderen Online-Präsenzen stammen. Ähnliches dürfte für andere Web-Angebote gelten. Laden Seitennutzer urheberrechtlich geschützte Inhalte hoch und duldet der Seitenbetreiber dies, macht er sich die Inhalte rechtlich zu eigen. Es reicht nicht aus, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinzuweisen, dass Nutzer keine urheberrechtlich geschützten Inhalte hochladen dürfen. Der Seitenbetreiber muss selbst für die Rechteverletzung geradestehen. ( BGH, Az .: I ZR 166 / 07 ).