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Eigentum Das Grundstück wegen Undanks zurückfordern?

09.10.2009, 04:58

Kann ich ein Grundstück, das ich per Notarvertrag auf meine Kinder übertragen habe, wegen groben Undanks der Kinder wieder zurückverlangen ?

Es antwortet Notar Dr. Maximilian Zimmer : Das Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt in bestimmten Fällen die Rückforderung von übertragenen oder verschenkten Gegenständen. Zu den Gründen, die eine Rückforderung rechtfertigen, gehört auch der sogenannte " grobe Undank ". Nach § 530 des Bürgerlichen Gesetzbuches ( BGB ) kann eine Schenkung und damit meist auch eine Übertragung widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder dessen nahen Angehörigen groben Undanks schuldig macht.

Das Vorliegen des " groben Undanks " lässt sich dabei nicht immer leicht beurteilen. Gerichte haben das Vorliegen etwa bei körperlichen Misshandlungen oder schweren Beleidigungen bejaht. Auch grundlose Strafanzeigen können Ausdruck groben Undanks sein. Zu beachten ist vor allem, dass Beleidigungen durch Dritte, etwa den Lebenspartner des Beschenkten, ein Rückforderungsrecht nicht auslöst.

Ein grober Undank in diesem Sinne liegt auch dann nicht vor, wenn der Beschenkte oder Übernehmer den übertragenen Grundbesitz ver kauft. Für diesen Fall kann aber ein ausdrückliches vertragliches Rückforderungsrecht vereinbart werden.

Auch wenn die Voraussetzungen für die Rückforderung einmal vorliegen, ist die Durchsetzung des Anspruchs oft schwierig, weil die Handlungen, etwa die getätigten Beleidigungen, vom Schenker oder Übergeber zu beweisen sind. Da sich diese Handlungen meist in der Familie ereignen, können oft keine Zeugen benannt werden, mit der Folge, dass der Beweis nicht erbracht werden kann und die Rückforderung scheitert.