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BGH zu Gaspreisen Einseitige Klauseln sind unwirksam

29.10.2009, 04:51

Karlsruhe ( dpa ). Vertragsklauseln zur Erhöhung von Gaspreisen wegen gestiegener Kosten dürfen nicht als Einbahnstraße zulasten der Verbraucher ausgestaltet werden. Das hat der Bundesgerichtshof ( BGH ) gestern in einem Urteil bekräftigt. Die Karlsruher Richter erklärten erneut Klauseln für unwirksam, die einem Gasversorger einseitig das Recht geben, die Preise zu erhöhen. Solche Klauseln, die Kostenschwankungen der Unternehmen beim Gasbezug ausgleichen sollen, sind nach der Entscheidung des BGH nur wirksam, wenn auch eine Pflicht zu Preissenkungen bei geringeren Kosten besteht.

Im konkreten Fall hatten mehr als 50 Kunden des Versorgungsunternehmens swb aus Bremen geklagt, die einen Sondervertrag zur Vollversorgung von Haushaltskunden abgeschlossen hatten. Derartige Verträge schließen inzwischen die Mehrheit der Verbraucher ab. Die von der swb verwendeten Klauseln ermöglichten dem Unternehmen nicht nur den Ausgleich von Kostenschwankungen, entschied der BGH. Weil eine Verpflichtung zu Preissenkungen fehle, könne der Versorger auch seine Gewinne erhöhen, indem erhöhte Bezugskosten sofort, gesunkene Bezugskosten " jedoch nicht oder erst mit zeitlicher Verzögerung " zum Anlass für Preissenkungen genommen würden. Der BGH hatte mehrfach einseitige Preiserhöhungsklauseln für unwirksam erklärt. ( Az : VIII ZR 320 / 07 vom 28. 10. 2009 )

Der BGH entschied allein über die Unwirksamkeit der Klauseln und nicht über mögliche Rückforderungen. Profitieren können von dem Urteil ohnehin nicht alle Gaskunden. So hatte der BGH in früheren Urteilen betont, dass Verbraucher ihr Recht auf Rückforderungen verlieren können, wenn sie Preiserhöhungen nicht widersprechen.