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Steuerfreibetrag Die Übungsleiterpauschale gibt es auch für Ausbilder

22.09.2009, 04:58

Dozenten, Sanitäter, Chorleiter, Komparsen, Telefonseelsorger – der Begriff " Übungsleiter " ist im Hinblick auf das Steuerrecht wesentlich weiter gefasst, als das die Bezeichnung zunächst vermuten lässt. Was sich hinter der Übungsleiterpauschale verbirgt, wer diesen Steuerfreibetrag in Anspruch nehmen kann und welche Kriterien erfüllt werden müssen, erklärt die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.

Magdeburg ( rgm ). Den Steuerfreibetrag von immerhin 2100 Euro jährlich, der unter bestimmten Voraussetzungen bei der Einkommensteuer in Abzug gebracht werden kann, gibt es für eine Vielzahl von Tätigkeiten. Eine besondere Prüfung oder Lizenz ist nicht erforderlich, um in den Genuss des Freibetrages zu kommen. Voraussetzung ist aber unter anderem, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Außerdem muss sie im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten privatrechtlichen Körperschaft erfolgen.

Weiteres wichtiges Kriterium für die steuerliche Anerkennung ist auch, dass es sich um Tätigkeiten handelt, mit denen durch persönlichen Kontakt Einfluss auf die Entwicklung und Förderung geistiger und körperlicher Fähigkeiten anderer Menschen genommen wird. Hört sich kompliziert an, gilt aber letztlich für einen großen Personenkreis. Die Übungsleiterpauschale gehört nicht zum beitragspfl ichtigen Arbeitsentgelt und bleibt daher sozialversicherungsfrei.

Wer kann die Pauschale in Anspruch nehmen ?

Wer bekommt die Übungsleiterpauschale ? Dazu gehören neben Übungsleitern, Ausbildern und Erziehern insbesondere Sporttrainer, Ärzte im Behindertensport, Lehrbeauftragte an Hochschulen und Volkshochschulen, Dozenten bei den Steuerberater-, Handels- und Handwerkskammern. Auch die häusliche Pfl ege, wie unter anderem die Betreuung von Menschen als Mitarbeiter ambulanter Pfl egedienste, die Altenhilfe oder die Tätigkeit als Rettungssanitäter kommen hier infrage.

Weitere Beispiele, die die Bandbreite geförderter Tätigkeiten zeigen sind : der Helfer bei der Bahnhofsmission oder Telefonseelsorge oder derjenige, der für hilfsbedürftige Personen den Einkauf oder den Schriftverkehr erledigt.

Und was den künstlerischen Bereich anbetrifft, so können Dirigenten, Chorleiter oder Musiklehrer ebenso von der Übungsleiterpauschale profi - tieren, wie beispielsweise nebenberuflich tätige Sänger und Musiker, Organisten, Schauspieler oder Komparsen. Voraussetzung ist, dass die künstlerische Tätigkeit zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke erbracht wird.

Als nebenberuflich gelten in aller Regel solche Tätigkeiten, die nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nehmen. Dabei werden normalerweise zirka 40 Arbeitsstunden wöchentlich zugrunde gelegt, so dass zirka 13 Stunden für eine steuerlich begünstigte Tätigkeit aufgewendet werden dürfen. Bei mehreren derartigen Tätigkeiten ist die Nebenberufl ichkeit für jede einzelne gesondert zu beurteilen. Auch ist darauf zu achten, dass diese Nebentätigkeit nicht als Teil der Haupttätigkeit eingestuft wird. Denn dann entfällt der Steuerbonus. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein hauptberuflich tätiger Musiklehrer noch nebenbei an einer Musikschule arbeitet.

Zu den Auftraggebern im Sinne der steuerlichen Förderung können beispielsweise gehören : Stadt, Land, Bund, Hochschulen und Kammern. Auch Tätigkeiten, die im Auftrag einer steuerbegünstigten Körperschaft des privaten Rechts, also eines Vereins, einer Stiftung oder einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( gGmbH ) erbracht werden, zählen zu den steuerbegünstigten Tätigkeiten, nicht aber die bei Arbeitgeberverbänden oder Gewerkschaften.

Entschädigung wird

nur ein Mal gezahlt

Grundsätzlich gilt, dass die begünstigte Tätigkeit im ideellen Bereich und nicht in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfolgen hat. Dabei spielt es seit Beginn des Jahres 2009 keine Rolle mehr, ob die Tätigkeit im Inland oder europäischen Ausland ausgeübt wird, da diese geografischen Hürden für die Gewährung steuerlicher Vorteile gefallen sind. Jedoch muss nach wie vor – letztlich auch vom Arbeitgeber – darauf geachtet werden, dass der Übungsleiter nicht bereits bei anderen Arbeitgebern die Aufwandsentschädigung in Anspruch nimmt. Der beste Beweis dafür ist eine schriftliche Erklärung, die beim Lohnkonto aufbewahrt und auf Verlangen präsentiert werden kann.

Die Materie ist trotz der zum Teil großzügigen Auslegung zum Umfang des berechtigten Personenkreises nicht unkompliziert. Neben Abgrenzungsfragen können auch die der Selbständigkeit oder abhängigen Beschäftigung sowie möglicherweise die Überlassung der Pauschale als Spende und deren steuerliche Bewertung eine Rolle spielen. Hier kann der Rat von Steuerprofi s helfen. Experten sind etwa zu finden beim Steuerberater-Suchdienst der Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt.

www. stbk-sachsen-anhalt. de