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Reiserechtler Ronald Schmid über die Risiken für den Kunden Preise in den Reisekatalogen sind nicht mehr verbindlich

02.03.2009, 05:05

Wer künftig seinen Urlaub bucht, der muss mit Überraschungen rechnen. Die Reise könnte teurer sein als erwartet. Seit Ende vergangenen Jahres gilt eine Gesetzesänderung, die Reiseveranstalter schon lange gefordert hatten : Sie dürfen ihre Katalogpreise neuerdings nachträglich erhöhen - der gedruckte Preis ist nur noch ein Richtwert.

Magdeburg ( srt ). TUI, Thomas Cook und andere große Veranstalter nutzen die Gesetzesänderung erstmals in den jetzt erscheinenden regulären Preisteilen für die Sommerkataloge, die im Anschluss auf die Frühbucherpreisteile auf den Markt kommen. Für den Kunden ändert sich durch die Gesetzesänderung nichts, beteuern die Veranstalter. Aber ist das wirklich so ? Unser Mitarbeiter Fabian von Poser sprach mit Prof. Dr. Ronald Schmid, Professor für Reise- und Luftverkehrsrecht an der Technischen Universität Dresden.

Volksstimme : Herr Professor Schmid, warum kommt die neue Regelung gerade jetzt ?

Ronald Schmid : Seit einigen Jahren stehen die großen Reiseveranstalter nicht mehr nur im Wettbewerb untereinander, sondern auch mit Fluggesellschaften, Hotels und Online-Portalen, die tagesaktuell ihre Preise bestimmen. Die Gesetzesänderung gibt den Veranstaltern die Möglichkeit, während der Laufzeit eines Kataloges fexibler auf Nachfrageschwankungen zu reagieren. Die Reiseindustrie erhofft sich davon größere Chancengleichheit mit neuen Anbietern, vor allem mit solchen, die im Internet aktiv sind.

Volksstimme : Wann darf ein Veranstalter den Preis nachträglich korrigieren ?

Schmid : Ist ein Reiseziel besonders nachgefragt oder sind Betten und Flugsitze ausverkauft, kann der Veranstalter Kontingente nachkaufen. Sind diese zwischenzeitlich teurer geworden, kann er die Mehrkosten an den Kunden weitergeben. Auch wenn der Wechselkurs schwankt, darf der Preis angepasst werden. Sind zum Beispiel statt günstiger Condor-Flüge bei einer Tunesien-Reise nur noch teurere Tunisair-Sitze erhältlich, kann der Veranstalter den Preis für die Reise erhöhen.

Volksstimme : Muss der Veranstalter den Kunden auf die fexiblen Preise in irgendeiner Form hinweisen ?

Schmid : Einzige Bedingung ist, dass im Katalog ein Hinweis angebracht ist, dass der angegebene Preis sich noch ändern kann.

Volksstimme : Kann ich mich da als Kunde überhaupt noch auf den Katalogpreis verlassen ?

Schmid : Auch nach der neuen Verordnung darf die Katalogpreisbindung nur aufgehoben werden, wenn es einen sachlichen Grund dafür gibt. Trotzdem besteht die Gefahr, dass der eine oder andere Veranstalter die Möglichkeit nutzt, den Preis auch aus anderen Gründen als den zulässigen nachträglich zu erhöhen. Schwarze Schafe gibt es immer. Eine Preiserhöhung ohne Grund ist zwar unzulässig. Das große Problem aber ist, dass der Kunde dem Veranstalter dies nur schwer nachweisen kann.

Volksstimme : Ist das also ein Freifahrtschein für die Veranstalter, ihre Preise nach Belieben nachträglich anzuheben ?

Schmid : Der Gedanke liegt nahe, dass Kunden durch Lockpreise geködert werden, die sie am Ende gar nicht bekommen. Allzu große Sorgen muss sich der Urlauber trotzdem nicht machen. Eine Regel gilt nämlich nach wie vor : Hat der Kunde den Vertrag einmal unterzeichnet, ist der Preis verbindlich. Danach darf es nur noch in ganz engen, gesetzlich bestimmten Grenzen Korrekturen am Reisepreis geben. Zum Beispiel, wenn sich Hafen- oder Flughafengebühren verteuert haben.