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Volksstimme-Telefonforum zum Vereinsrecht Ehrenamtliche Vorstände haften nur noch bei grober Pflichtverletzung

04.11.2009, 04:54

Auskunft zum Vereinsrecht gaben gestern am Volksstimme-Telefon Notar Uwe Glöckner von der Notarkammer Sachsen-Anhalt und Steuerberater Matthias Kruppa, Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Niedersachsen / Sachsen-Anhalt. Anja Hintze notierte Fragen und Antworten.

Frage : Wir haben im vergangenen Jahr einen Garagenverein gegründet. Als Vereinszweck haben wir in unserer Satzung die Verwaltung des von uns erworbenen Garagengrundstücks festgelegt. Nun hat das Gericht die Eintragung in das Vereinsregister abgelehnt, weil wir wirtschaftliche Zwecke verfolgen würden. Das sehen wir nicht so. Wer hat recht ?

Antwort : Sie müssen wohl die Entscheidung des Gerichtes akzeptieren, denn der Hauptzweck " Verwaltung und Bewirtschaftung eines Grundstücks " entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen an einen sogenannten Idealverein ( Wohlfahrtspflege, Traditionsoder Kulturpflege, Sport ). Wirtschaftliche Vereine werden nicht im Vereinsregister eingetragen.

Frage : Bei uns soll ein Förderverein gegründet werden. Was müssen wir beachten ?

Antwort : Um einen eingetragenen Verein errichten zu können, müssen sich mindestens sieben geschäftsfähige Personen zusammenfinden, eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Satzung formulieren und mindestens einen Vorstand ( vertretungsbefugte Person ) wählen.

Es empfiehlt sich, vorab den Satzungsentwurf sowohl rechtlich als auch steuerlich prüfen zu lassen, bevor die Beschlussfassung in der Gründungsversammlung erfolgt.

Die Gründungsmitglieder unterschreiben sodann die beschlossene Satzung, die die gewählten Vorstände mit dem Gründungsprotokoll ( aus dem sich auch die Wahl ergeben muss ) dem Registergericht einzureichen haben.

Allerdings bedarf die Registeranmeldung der notariellen Unterschriftsbeglaubigung, so dass viele Notare auch den Entwurf der Registeranmeldung fertigen.

Das Registergericht prüft sodann die Eintragungsfähigkeit und nimmt, soweit keine Beanstandungen erfolgen, die Eintragung in das Vereinsregister vor. Erst dann genießt der Verein den Status eines eingetragenen Vereins.

Das Finanzamt prüft, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Diese Prüfung kann auch vorab beantragt werden. Ist dies der Fall, erteilt das Finanzamt aufgrund der beschlossenen Satzung einen Freistellungsbescheid.

Frage : Was müssen wir beachten, wenn unser Verein Spenden entgegennehmen und Spendenquittungen ausstellen möchte ?

Antwort : Der Verein muss zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (" Spendenquittungen ") berechtigt sein. Diese Berechtigung liegt vor, wenn auf dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes ein entsprechender Vermerk steht.

Das Finanzamt stellt Mustervordrucke für Zuwendungsbestätigungen bereit, die inhaltsidentisch durch den Verein auf eigenem Papier ( Briefbogen, aus dem der Emfänger-Verein mit Namen und Adresse hervorgeht ) zu verwenden sind.

Frage : Wir haben vom Finanzamt die Mitteilung erhalten, dass unsere Satzung nicht die Anforderungen erfüllt, die die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erlauben. Die Satzung muss geändert werden. Wie ist das möglich ?

Antwort : Die erforderliche Änderung der Satzung, um die Voraussetzungen zur Erteilung der Gemeinnützigkeit zu erfüllen, muss durch die Mitgliederversammlung mit den erforderlichen Stimmen beschlossen werden. Der Text der beabsichtigten Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Versammlung mitgeteilt werden. Der Text der dann beschlossenen Satzungsänderung muss sich aus dem Protokoll ergeben.

Die Satzung in der dann geänderten Fassung ist zur Einreichung beim Registergericht durch den Vereinsvorstand vorzubereiten. Die Änderung der Satzung wird erst wirksam mit der Eintragung im Vereinsregister. Die Anmeldung der Satzungsänderung muss durch den Vorstand erfolgen und erfordert auch die notarielle Unterschriftsbeglaubigung zur Registeranmeldung.

Nach Eintragung der Satzungsänderung legen Sie bitte Ihre geänderte Satzung dem Finanzamt vor.

Frage : Wie viel Geld braucht man zur Gründung eines Vereins ?

Antwort : Die Gerichts- und Notarkosten sind in der Kostenordnung bundeseinheitlich geregelt. Die Ersteintragung des Vereins beim Gericht kostet regelmäßig 52 Euro zuzüglich Veröffentlichungskosten. Je nach Umfang der Notartätigkeit fallen dort Kosten entweder nur für die reine Unterschriftsbeglaubigung ( mindestens zehn Euro netto ) oder für den Entwurf der Registeranmeldung mit Unterschriftsbeglaubigung ( mindestens 13 Euro netto ) an. Weitere Nebentätigkeiten können ebenso weitere Kosten auslösen, wie auch Dokumentenpauschale und Porto- / Telekommunikationskosten. Auf sämtliche Kosten und Gebühren des Notars wird noch die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.

Frage : Unser Verein ist im Vereinsregister eingetragen, allerdings hat ein Vorstand vor Ablauf der Wahlperiode aus gesundheitlichen Gründen sein Amt niedergelegt. Wie kann jetzt die Registereintragung berichtigt werden ?

Antwort : In Ihrer Satzung ist geregelt, mit welchen Formen und Fristen eine Mitgliederversammlung durch wen einzuberufen ist. In der Einladung ist mitzuteilen, dass eine Vorstandswahl vorgenommen werden muss.

Der Hergang der Wahl muss sich aus dem Protokoll über die Mitgliederversammlung ergeben. Wer das Protokoll zu führen und zu unterschreiben hat, ergibt sich auch aus Ihrer Satzung.

Nach Annahme der Wahl ist das Ausscheiden des bisherigen Vorstandes und die Neuwahl zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Auch hierfür ist nach dem Gesetz zwingend die notarielle Beglaubigung der Unterschriften der Vorstandsmitglieder, die vertreten dürfen, unter der Registeranmeldung vorgesehen. Mit der Registeranmeldung ist eine Abschrift des Versammlungsprotokolls beim Registergericht einzureichen.

Das Registergericht kann die Vornahme von Registeranmeldungen, etwa weil ein eingetragener Vorstand nicht mehr amtiert, auch zwangsweise durchsetzen, Zwangsgelder androhen und festsetzen.

Der Vorstand ist verpflichtet, Änderungen des Vorstandes ( oder auch der Satzung ) zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

Das Registergericht prüft sodann die Eintragungsfähigkeit und nimmt, soweit keine Beanstandungen erfolgen, die Eintragung vor.

Frage : Ich bin ehrenamtlicher Vereinsvorstand. In welchem Umfang hafte ich persönlich ?

Antwort : Seit dem 3. Oktober 2009 ist die Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen neu geregelt (§ 31 a wurde neu in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt ). Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein und den Mitgliedern gegenüber für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Er hat in dem durch das Gesetz geregelten Umfang Anspruch auf Freistellung durch den Verein. Die Haftung des Vereins selbst ist weiterhin unbeschränkt.

Fragen : Das Finanzamt fordert unseren Verein auf, die Vermögensbindung neu zu regeln. Was bedeutet das ?

Antwort : Das Finanzamt hat gemeinnützigen Vereinen eine Frist gesetzt, die Vermögensbindung in ihren Satzungen so zu ändern, dass sie den Vorgaben aus der Abgabenordung entsprechen.

Unter Vermögensbindung versteht das Finanzamt das, was mit dem Restvermögen des Vereins im Falle seiner Auflösung ( Liquidation ) geschieht. Den gemeinnützigen Anforderungen entspricht es, wenn als Empfänger des Restvermögens etwa ein anderer gemeinnütziger Verein bestimmt wird, der es für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat. Auch dies ist eine Satzungsänderung, die nur wirksam wird, wenn die gesetzlichen Vorgaben erfüllt werden.