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Volksstimme-Telefonforum Wahlerklärung sichert Selbständigen Krankengeld ab der siebenten Woche

02.09.2009, 05:01

Auskunft zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung gaben gestern am Volksstimme-Telefon Dennis Adam und Doreen Bittmann von der AOK Sachsen-Anhalt sowie Ulrich Deubeler und Jürgen Mangott vom Verband der privaten Krankenversicherung. Hier eine Auswahl von Fragen und Antworten.

Frage : Ich habe ein Haus geerbt und will es jetzt vermieten. Hat das Auswirkungen auf meine Krankenversicherung ? Ich bin bisher über meinen Mann beitragsfrei gesetzlich familienversichert.

Antwort : Sobald Sie Mieteinkünfte über 360 Euro im Monat haben, endet die beitragsfreie Familienversicherung. Sie müssen sich also selbst krankenversichern. Möglich ist eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. Hier werden alle Ihre Einkünfte berücksichtigt. Sie können auch eine private Krankenversicherung abschließen. Hier spielen das Alter, der Gesundheitszustand und der versicherte Leistungsumfang bei der Antragstellung eine Rolle.

Frage : Ich bin selbständig tätig und habe keine Krankenversicherung. Bis vor zehn Jahren war ich privat krankenversichert. Was kann ich jetzt machen ?

Antwort : Sie müssen sich versichern, in Deutschland gilt die Pflicht zur Krankenversicherung. Für Sie kommt nur eine private Krankenversicherung in Frage, da entscheidend ist, wo Sie zuletzt versichert waren – also die Privatversicherung. Sie können eine normale Privatpolice abschließen. Sollte das beispielsweise aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht möglich sein, steht Ihnen der private Basistarif zur Verfügung. Der umfasst ungefähr das Leistungsspektrum der gesetzlichen Kassen. Für die Privatversicherung besteht ein Annahmezwang, Sie dürfen also nicht abgelehnt werden. Der Beitrag ist auf etwa 570 Euro monatlich begrenzt.

Frage : Selbst der private Basistarif ist für mich zu teuer. Was kann ich machen ?

Antwort : Können Sie nachweisen, dass Sie durch den Beitrag bedürftig werden, wird der Beitrag halbiert. Er kann auch weiter gesenkt werden, wobei Ihre Einkommenssituation ähnlich wie bei ALG-IIEmpfängern geprüft wird.

Frage : Unsere Tochter bezieht eine Rente aus einer privaten Unfallversicherung. Wird das als eigenes Einkommen gewertet ? Sie ist über mich familienversichert.

Antwort : Ja, wenn die Monatsrente über 360 Euro liegt, endet die beitragsfreie Familienversicherung und sie muss sich selbst freiwillig versichern.

Frage : Was geschieht, wenn man seine Kassenbeiträge nicht bezahlen kann ?

Antwort : Eine Kündigung ist weder von der gesetzlichen noch von der privaten Kasse möglich. Nach dem Mahnverfahren haben Sie allerdings dann nur noch Anspruch auf Not- und Schmerzbehandlungen sowie Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung. Statt in einer fi nanziellen Notsituation einfach die Beitragszahlung einzustellen, sollten Sie umgehend mit Ihrer Kasse sprechen, um eine Lösung ohne Leistungsverlust zu fi nden. Denkbar ist beispielsweise eine Ratenzahlung.

Frage : Als Rentnerin bin ich als freiwillig Versicherte meiner gesetzlichen Kasse eingestuft worden. Jetzt soll ich auf alle meine Einkünfte Beiträge zahlen. Ist das korrekt ?

Antwort : Ja, wenn Sie beispielsweise längere Zeit als Selbständige gearbeitet haben oder zeitweise privat versichert waren, sind Sie als Rentnerin freiwillig gesetzlich versichert. Das wird bei der Rentenantragstellung geprüft. Freiwillig Versicherte müssen immer auf alle Einkünfte also etwa Mieteinnahmen, Zinsen usw. Krankenkassenbeiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 3675, 50 Euro zahlen.

Frage : Kann ich alle Krankenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzen ?

Antwort : Jein. Ab dem Steuerjahr 2010 sind zwar alle Beiträge zu einer Krankenversicherung unbegrenzt absetzbar, die dem Leistungsumfang der gesetzlichen Kassen entsprechen. Nicht absetzbar sind allerdings Beitragsanteile für Krankengeld, für gesetzliche Wahltarife sowie für private Krankenzusatzversicherungen. Bei Privatversicherten werden die Kosten für Leistungen über dem gesetzlichen Niveau herausgerechnet, also beispielsweise für Chefarztbehandlungen. Privatversicherte können erstmals die entsprechenden Beiträge für Familienangehörige unbegrenzt absetzen. Bestandteil des entsprechenden Gesetzes ist es, dass Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger, welche die Kassenbeiträge einziehen, demjeweiligenFinanzamt ab 2010 die Daten direkt übermitteln müssen. Bei privat Versicherten ist dafür das Versicherungsunternehmen

zuständig. Wenn die Beiträge für die Krankenversicherung 1900 Euro bei alleinstehenden Arbeitnehmern beziehungsweise 2800 Euro bei Selbständigen nicht übersteigen, können auch andere Versicherungen, wie etwa eine Privathaftpfl icht, steuerlich geltend gemacht werden.

Frage : Meine Frau ist Beamtin, ich selbst habe keine Einkünfte mehr. Wie werde ich nun krankenversichert ?

Antwort : Über Ihre Frau sind Sie beihilfeberechtigt. Die Beihilfe zahlt 70 Prozent Ihrer Krankheitskosten. Die restlichen 30 Prozent können Sie über eine private Teilkostenversicherung absichern.

Frage : Wie kann ich eine optimale private Krankenversicherung finden ? Ich habe zwar ein interessantes Angebot, beidem ich rund 100 Euro monatlich im Vergleich zur gesetzlichen sparen würde, habe mich aber noch nicht konkret entschieden. Ich bin Angestellter.

Antwort : Der Preis ist nicht das alleinige Kriterium – Sie sollten vor allem für sich defi - nieren, welche Leistungen Sie versichern wollen. Von einfachen bis zu sehr leistungsstarken Tarifen wird vieles angeboten. Eine Orientierung können Vergleiche von Verbraucherzentralen oder in Zeitschriften wie Finanztest bieten. Empfehlung : Legen Sie die Beitragsersparnis beiseite, damit Sie sich auch im Rentenalter die Ansprüche auf die höheren Leistungen bewahren. Diese dürfen übrigens seitens des Versicherers nicht reduziert werden – sie sind lebenslang garantiert.

Frage : Als pensionierter Beamter bekomme ich 70 Prozent Beihilfe. Muss ich die restlichen Kosten privat absichern ?

Antwort : Ja, auch Beamte und Pensionäre unterliegen seit dem 1. Januar 2009 der Pflicht zur Versicherung. Wenn Sie die restlichen 30 Prozent über den Basistarif versichern, zahlen Sie etwa 171 Euro im Monat. Sie sollten sich beeilen, denn die seit Beginn der Versicherungspfl icht angefallenen Beiträge müssen samt einer Säumnisgebühr nachgezahlt werden.

Frage : Bekomme ich als Selbständiger nun wieder so wie früher Krankengeld von meiner gesetzlichen Kasse ?

Antwort : Das funktioniert nach der neuen Gesetzeslage nicht automatisch. Wenn Sie einen Krankengeldanspruch ab der siebenten Krankheitswoche haben wollen, müssen Sie gegenüber Ihrer Kasse eine sogenannte Wahlerklärung abgeben. Sie zahlen dann den allgemeinen Beitragssatz von 14, 9 Prozent. Mit der Erklärung sind Sie für drei Jahre an Ihre Entscheidung für die Form des Krankengeldes gebunden. Möglich ist gegen einen Zusatzbeitrag auch ein früherer Krankengeldanspruch. Benötigen Sie kein Krankengeld von der Kasse, etwa weil Sie eine private Krankentagegeldpolice besitzen, ermäßigt sich der Beitrag auf 14, 3 Prozent. Eine Wahlerklärung müssen Sie in diesem Fall nicht abgeben, es entfällt auch die dreijährige Bindung an die Kasse.

Frage : Meine Tochter studiert ab Herbst. Muss Sie sich dann selbst krankenversichern ?

Antwort : Grundsätzlich sind Studenten krankenversicherungspflichtig – ohne entsprechende Nachweise über die Versicherung und die Beitragszahlung darf hier niemand studieren. Wenn Ihre Tochter über Sie gesetzlich familienversichert ist, bleibt sie das bis zum 25. Geburtstag und muss bis dahin keine Beiträge zahlen. Danach wird sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Studenten ( KVdS ). Der aktuelle Monatsbeitrag liegt bei 53, 40 Euro plus Pfl egeversicherung. Das gilt bis zum 30. Lebensjahr oder bis zum 14. Fachsemester. Ist Ihre Tochter privat krankenversichert, muss Sie sich zu Studienbeginn entscheiden, ob sie das weiterhin bleiben will oder in die KVdS wechseln will. Beiträge für die eine oder andere Variante fallen auf jeden Fall an. Beihilfeberechtigte Studenten, also Kinder von Beamten, zahlen den Beitrag nur für eine 30-prozentige Teilkostenversicherung. Beachten sollte man, dass die Entscheidung gesetzlich oder privat für die gesamte Studienzeit gilt.

Frage : Ich habe mein Gewerbe aufgegeben, war bisher freiwillig gesetzlich versichert. Was wird jetzt aus meiner Krankenversicherung ?

Antwort : Sie zahlen dann den Mindestbeitrag für " sonstige freiwillig Versicherte ". Basis ist ein fiktives Monatseinkommen von 840 Euro, das ergibt einen Monatsbeitrag von 120, 12 Euro plus Pfl egeversicherung. Liegen Ihre Einkünfte ( zum Beispiel Mieteinnahmen ) über 840 Euro, werden sie beim Beitrag berücksichtigt.