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Telefonforum Die Altersrente kann mit dem 63. Lebensjahr gewährt werden

29.07.2009, 05:01

Rentenexperten von der Landesversicherungsanstalt Sachsen-Anhalt gaben gestern am Volksstimme-Telefon Auskunft zur gesetzlichen Rentenversicherung. Lesen Sie in unserer Zusammenfassung einige wichtige Fragen und Antworten.

Frage : Ich habe den Zeitpunkt 31. März 2009 für die Zahlung der freiwilligen Beiträge versäumt. Kann ich jetzt auch noch für das Jahr 2008 Beiträge entrichten ?

Antwort : Nein. Freiwillige Beiträge können für das vorangegangene Jahr nur bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet werden.

Frage : Ich bin 62 Jahre alt und habe 45 Arbeitsjahre gearbeitet. Kann ich jetzt abschlagsfrei in Rente gehen ?

Antwort : Nein ! Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann erst mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen werden.

Frage : Ich bin 1953 geboren. Kann ich wirklich erst mit 67 Jahren in Rente gehen ?

Antwort : Eine abschlagsfreie Rente ist aufgrund Ihres Geburtsjahrgangs bereits mit 65 Jahren und sieben Monaten und der Erfüllung der Mindestversicherungszeit von fünf Jahren möglich. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann mit Abschlägen bereits mit dem 63. Lebensjahr gewährt werden, wenn mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Für einen bestimmten Personenkreis ist bei Erfüllung der Vertrauensschutzregelungen eine Inanspruchnahme mit dem 62. Lebensjahr möglich.

Frage : Ich bin bereits Rentner und ziehe jetzt um. Muss ich meine neue Adresse angeben ? Und wenn ja, wo ?

Antwort : Die Deutsche Rentenversicherung benötigt Ihre aktuelle Adresse. Diese Adressänderungen können beim Renten Service der Deutschen Post oder in den Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung angezeigt werden.

Frage : Meine Mutter ist gestorben. Wie lange zahlt die Rentenversicherung jetzt noch die Rente an die Erben ? Ein Witwer ist nicht vorhanden.

Antwort : Der Rentenanspruch endet mit Ablauf des Todesmonats. Darüber hinaus gezahlte Beträge werden vom Geldinstitut zurückgefordert. Ist dies nicht mehr möglich, sind sie von den Personen, die die Geldleistung empfangen oder über sie verfügt haben oder auch von den Erben zu erstatten.

Frage : Ich bin seit dem 1. Mai 2009 selbständig. Muss ich Beiträge zu gesetzlichen Rentenversicherung zahlen ?

Antwort : Das hängt von Ihrer selbständigen Tätigkeit ab. Viele Selbständige sind in der gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich. Sollten Sie nicht versicherungspflichtig sein, ist die Zahlung von freiwilligen Beiträgen oder die Versicherungspflicht auf Antrag möglich. Welche Auswirkungen auf Ihre Rentenansprüche die jeweilige Beitragszahlung hat, sollten Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.

Frage : Ich habe in einem DDR-Betrieb gearbeitet. In meinem Versicherungsverlauf sind aber nur Zeiten ab 1992 erfasst. Warum sind die Entgelte aus der ehemaligen DDR nicht in meinem Versicherungsverlauf enthalten ?

Antwort : In der DDR erfolgte keine maschinelle Speicherung der Entgelte. Aus diesem Grund können der Rentenversicherung die Zeiten vor 1992 von keiner Stelle gemeldet werden.

Die Anforderung der Zeiten aus dem Beitrittsgebiet erfolgt im Rahmen einer Kontenklärung. Hierbei werden die Versicherten der einzelnen Jahrgänge durch den Rentenversicherungsträger

aufgefordert, ihre im Versicherungsverlauf ausgewiesenen Fehlzeiten durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Damit wir Ihnen die Beschäftigungszeiten aus der ehemaligen DDR auf Ihrem Versicherungskonto gutschreiben können, fügen Sie bitte Ihrem Antrag auf Kontenklärung den Sozialversicherungsausweis ( gelb oder grün ) im Original bei. Die Aufbewahrungsfrist dieser Unterlagen endet am 31. Dezember 2011.

Frage : Muss ich als Rentner meine Steueridentifikationsnummer bekanntgeben ?

Antwort : Die Deutsche Rentenversicherung ist gesetzlich verpflichtet der Finanzverwaltung Mitteilung über die geleistete Rentenzahlungen zu machen. Zur Zuordnung dieser Daten muss die Identifikationsnummer angegeben werden.