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Volksstimme-Telefonforum zu Kurzarbeit und Unternehmenssicherung Bei Kurzarbeit zahlt Arbeitsagentur die Hälfte der Sozialbeiträge

01.04.2009, 05:05

Auskunft zur Kurzarbeit und zur Unternehmenssicherung gaben fünf Experten gestern am Volksstimme-Telefon. Anja Hintze notierte Fragen und Antworten.

Frage : Was ist eigentlich Kurzarbeitergeld ?

Antwort : Das Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und richtet sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches III. Es ermöglicht bei vorübergehendem Arbeitsausfall die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern. Neben dem konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es zum einen das sogenannte Saison-Kurzarbeitergeld, das bei saisonalen Arbeitsausfällen im Winter im Baugewerbe gezahlt wird. Ferner gibt es das Transfer-Kurzarbeitergeld, das im Fall von betrieblichen Restrukturierungsmaßnahmen ( Wegfall des Arbeitsplatzes ) eingesetzt werden kann.

Frage : Ist nicht eine Kündigung der Beschäftigten für den Arbeitgeber sinnvoller ?

Antwort : Dies dürfte eher nicht der Fall sein. Im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die bis zu sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats betragen kann, Anspruch auf das volle Arbeitsentgelt. Dies gilt auch unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer gegebenenfalls beschäftigen kann oder nicht. Ferner ist zu beachten, dass bei einer Beendigungskündigung immer das sogenannte ultima-ratio-Prinzip gilt, das heißt es ist zwingend zu prüfen, ob mit milderen Maßnahmen die Kündigung verhindert werden kann. Überdies zieht der Ausspruch von Beendigungskündigungen für gewöhnlich langwierige arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen nach sich.

Frage : Kann eine Zeitarbeitsfrma Kurzarbeit anmelden ?

Antwort : Ja, auch eine Zeitarbeitsfrma kann Kurzarbeit anzeigen.

Frage : Kann mein Unternehmen einfach kurzfristig Kurzarbeit anordnen ?

Antwort : Der Arbeitgeber benötigt zur Anordnung von Kurzarbeit die Zustimmung des Arbeitnehmers. Diese kann sich bereits aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus dem individuellen Arbeitsvertrag ergeben. Fehlt es an einer generellen Zustimmung, so müssen die Arbeitnehmer in jedem Einzelfall mit der Einführung einverstanden sein. Wird die Zustimmung jedoch verweigert, kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit nur noch mit einer sogenannten Änderungskündigung durchsetzen.

Frage : Hat der Betriebsrat bei der Einführung von Kurzarbeit ein Mitspracherecht ?

Antwort : Der Betriebsrat hat bei der Einführung von Kurzarbeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes ein Mitbestimmungsrecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes hat der Betriebsrat ein Initiativrecht zur Einführung von Kurzarbeit, sofern der Arbeitgeber keine Kurzarbeit einführen will. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in schwierigen wirtschaftlichen Zeiten eine Verständigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat im Sinne des Unternehmens und seiner Beschäftigten möglich sein sollte.

Frage : In welcher Höhe wird Kurzarbeitergeld gezahlt ?

Antwort : Grundsätzlich beträgt das konjunkturelle Kurzarbeitergeld 60 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn ein Kind mit im Haushalt lebt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Frage : Wer muss während der Kurzarbeit die Beiträge zur Sozialversicherung leisten ?

Antwort : Seit dem 1. Februar 2009 ist neu geregelt, dass die Bundesagentur für Arbeit Arbeitgebern während der Kurzarbeit die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Sofern die Arbeitgeber ihren in Kurzarbeit befindlichen Beschäftigten in diesem Zeitraum die Möglichkeit zur Qualifizierung bieten, so beteiligt sich die Bundesagentur für Arbeit an den Weiterbildungskosten. Auf gesonderten Antrag des Arbeitgebers werden dem Arbeitgeber sogar dann die vollen Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Gesondert ist darauf hinzuweisen, dass diese Regelungen befristet bis Ende 2010 gelten.

Frage : Können bereits gekündigte Arbeitnehmer in die Kurzarbeiterregelung einbezogen werden ?

Antwort : Das Arbeitsverhältnis darf nicht bereits gekündigt sein. Dies ist auch nachvollziehbar, denn die Gewährung von Kurzarbeit soll ja gerade der Beschäftigungssicherung dienen, wobei eine ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet.

Frage : Was passiert, wenn ich nach Kurzarbeit doch arbeitslos werde ?

Antwort : Wie bereits dargelegt, soll Kurzarbeit helfen, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Sollte es aber dennoch zu einer Kündigung kommen, entstehen den Beschäftigten durch eine vorherige Phase der Kurzarbeit keine Nachteile. Das bedeutet, dass sich die Höhe des Arbeitslosengeldes I an dem Arbeitsentgelt orientiert, dass die Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall verdient hätten.

Frage : Besteht während der Kurzarbeit Kündigungsschutz ?

Antwort : Der Kurzarbeitergeldbezug per se führt nicht zu einem Kündigungsschutz. Gesondert wäre zu prüfen, ob sich aus anderweitigen gesetzlichen Regelungen Kündigungsschutzrechte ableiten lassen. Die Kurzarbeit allein schließt jedoch betriebsbedingte Kündigungen nicht aus. Anzumerken ist nochmals, dass nach erfolgter Kündigung Kurzarbeitergeld nicht mehr gezahlt werden kann.

Frage : Was wird vom Land Sachsen-Anhalt zur Thematik Kurzarbeit gemacht ?

Antwort : Insbesondere um Unternehmen in Sachsen-Anhalt in der Wirtschaftskrise Unterstützung geben zu können, ist durch das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit das Beratungsangebot der Landesinitiative " NETWORK-KMU " um die Clearingstelle Kurzarbeit erweitert worden. Sie hat das Ziel, Unternehmen bei ihrer Entscheidung, Kurzarbeit als Instrument zur Vermeidung von Entlassungen und einem damit verbundenen Verlust von Fachkräften in enger Kooperation mit den Agenturen für Arbeit zu unterstützen. Zudem haben kleine und mittlere Unternehmen die Möglichkeit, sich kostenlos zu arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitischen Fördermöglichkeiten und Unterstützungsleistungen des Landes ( auch vor Ort ) informieren zu lassen. Entsprechende Informationen finden sie auch auf der Internetseite www.networkkmu.de.

Frage : Muss für das ganze Unternehmen Kurzarbeit angezeigt und durchgeführt werden ?

Antwort : Es ist nicht erforderlich, die Kurzarbeit für den gesamten Betrieb einzuführen. Insofern kann die Kurzarbeit auch auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein.

Frage : Besteht die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat bezüglich Kurzarbeit eine Betriebsvereinbarung zu schließen ?

Antwort : Soweit im Unternehmen ein Betriebsrat existent ist, so besteht nach § 88 Betriebsverfassungsgesetz durchaus die Möglichkeit, über die Thematik der Kurzarbeit die Einführung der Kurzarbeit zwischen der Geschäftsführung des Unternehmens und dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung zu schließen.

Frage : Welche Voraussetzungen im Unternehmen müssen vorliegen, so dass Kurzarbeit beantragt und bewilligt werden kann ?

Antwort : Für die Gewährung von Kurzarbeit ist erforderlich, dass der Arbeitsausfall unabwendbar ist, vorübergehenden Charakter hat und mehr als zehn Prozent Entgeltausfall verursacht.

Frage : Können auch Arbeitnehmer, die sich in einem befristeten Arbeitsverhältnis befnden, in Kurzarbeit geschickt werden ?

Antwort : Ja, das ist möglich. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn die befristet Beschäftigten sind nicht gekündigt. Das befristete Arbeitsverhältnis endet letztlich durch Fristablauf, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gesondert ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht bereits durch einen Aufhebungsvertrag beendet sein darf. Letztlich ist das oberste Gebot die Beschäftigungssicherung.

Frage : Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit erkrankt ?

Antwort : Bei Erkrankung des Arbeitnehmers während der Kurzarbeit besteht zunächst für die Dauer der – gekürzten – Entgeltfortzahlung ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Mit Einsetzen des Bezuges von Krankengeld ist der Arbeitnehmer dann bezüglich der Inanspruchnahme des Kurzarbeitergeldes ausgeschlossen, da die Krankenkasse mit Krankengeld eintritt.

Frage : Wie wird Kurzarbeit angezeigt ?

Antwort : Die Anzeige von Kurzarbeit muss in Schriftform ( auch formlos möglich, wenn formelle Anzeige nachgereicht wird ) bei der zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Wenn noch für den laufenden Kalendermonat Kurzarbeit angezeigt werden muss, ist dies bis zum Ende desselben möglich. Wichtig ist hierbei, dass die Anzeige bis zum letzten Tag des betreffenden Monats schriftlich eingegangen ist. Formulare finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Frage : Wer zahlt Kurzarbeitergeld ?

Antwort : Kurzarbeitergeld ist eine Erstattungsleistung an den Arbeitgeber. Dieser geht mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes inklusive der SV-Beiträge an seine Arbeitnehmer in " Vorleistung " und stellt nach Ablauf des jeweiligen Kalendermonats, für den Kurzarbeit angezeigt wurde, einen Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Nach neuer Gesetzeslage können mit selbigem Antrag auch 50 Prozent der SV-Beiträge pauschaliert erstattet werden ( unter Umständen auch 100 Prozent bei Qualifizierung während KUG ).

Frage : Müssen sich von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer in der Agentur für Arbeit melden ?

Antwort : Das ist nicht nötig.

Frage : Ich bin in Kurzarbeit, habe drei Kinder und kann meinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten. Kann ich Zuschüsse beantragen ?

Antwort : Ja, beim örtlichen Jobcenter oder der ARGE können Sie sich individuell beraten lassen und sogenannte aufstockende Leistungen beantragen.

Frage : Ich befinde mich in Altersteilzeit. Nun hat mein Arbeitgeber Kurzarbeit angemeldet. Muss ich die Ausfallzeit nacharbeiten ?

Antwort : Sie haben den Arbeitsausfall nicht verursacht, deshalb müssen Sie die Ausfallzeit nicht nacharbeiten.

Frage : Habe ich im Rahmen der Kurzarbeit Anspruch auf meinen Urlaub ?

Antwort : Der in Ihrem Arbeitsvertrag geregelte Urlaubsanspruch bleibt bestehen.

www.networkkmu.de

www.arbeitsagentur.de