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Volksstimme-Telefonforum zum Thema Erben und Vererben Schenkungen in der Ehe gehören allein dem Beschenkten

09.04.2008, 05:00

Beim gestrigen Telefonforum ging es um das Thema Erben und Vererben. Alle Fragen der Anrufer beantworteten die Notarinnen Katrin Radszuweit ( Schönebeck ) und Gabriele Richter ( Haldensleben ) sowie die Notare Boto Knies ( Wernigerode ) und Holger Sternberg ( Oschersleben ) von der Notarkammer Sachsen-Anhalt. Hier eine Auswahl der Fragen und Antworten.

Frage : Mein Mann und ich haben jeder zwei Kinder aus der ersten Ehe. Wir haben jetzt ein Berliner Testament aufgesetzt. Können die Kinder beim Ableben des ersten von uns Pflichtteile geltend machen ?

Antwort : Das Berliner Testament, in dem sich die Eheleute zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und dann erst die Kinder zu Schlusserben bestimmen, enterbt zunächst die Kinder. Damit sind diese pfl ichtteilsberechtigt.

Frage : Wir sind große eine Erbengemeinschaft an einem Grundstück. Kann ich aus dieser Erbengemeinschaft aussteigen, indem ich meinen Anteil am Grundstück ausschlage ?

Antwort : Eine Erbausschlagung kann nur auf das gesamte Erbteil erfolgen. Gehört also zu Ihrem Erbteil auch anderes Vermögen, so unterliegt auch dieses der Erbausschlagung. Eine Erbausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall durch Erklärung beim Nachlassgericht oder vor einem Notar erfolgen.

Frage : Wir besitzen ein Haus und haben ein Berliner Testament errichtet. Was passiert, wenn eines unserer Kinder den Pflichtteil geltend macht und der Überlebende kein Geld zur Auszahlung besitzt ?

Antwort : Der Pfl ichtteil ist auf verlangen zu erfüllen. Notfalls ist das Grundstück zu beleihen oder zu verkaufen. Um dies zu verhindern, sollten schon zu Lebzeiten einvernehmliche Regelungen mit den Kindern getroffen werden. Im Ergebnis könnten die Kinder einen notariellen Pfl ichtteilsverzicht erklären.

Frage : Wie berechnet sich der Pflichtteil ?

Antwort : Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles und ist ein reiner Geldanspruch. Berechnungsgrundlage bildet das gesamte Nachlassvermögen des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Darin fl ießen auch Schenkungen ein, die der Erblasser zehn Jahre vor seinem Tod getätigt hat.

Frage : Mein Mann und ich haben gemeinsam ein Haus gebaut. Darin eingefl ossen sind Geldschenkungen meiner Eltern. Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe. Hat dieser möglicherweise Ansprüche auf das halbe Hausvermögen ?

Antwort : Schenkungen in der Ehe gehören dem Beschenkten allein. Können Sie zum Beispiel durch notariellen Schenkungsvertrag nachweisen, dass die Schenkungen an Sie erfolgten, könnte der Anspruch des Kindes geschmälert werden. Hier sollte durch geschickte Testamentsgestaltung Vorsorge getroffen werden. Ihr Notar vor Ort hilft Ihnen dabei.

Frage : Ich bin Witwer und habe einen Sohn aus erster Ehe, zu dem ich nie Kontakt hatte. Kann ich meinen Sohn von der Erbfolge ausschließen ? Ich möchte, dass meine Tochter alles erbt.

Antwort : Sollen gesetzlich erbberechtigte Personen von der Erbfolge ausgeschlossen werden, muss ein Testament errichtet werden. Bestimmen Sie im Testament Ihre Tochter zur Alleinerbin, ist der Sohn automatisch von der Erbfolge ausgeschlossen. Er hat jedoch Pfl ichtteilsansprüche, die durch die Tochter als Erbe zu erfüllen sind. Der gesetzliche Erbteil des Sohnes beträgt die Hälfte, somit ist der Pfl ichtteil ein Viertel.

Frage : Ich habe zwei Söhne. Der eine hat bereits zu DDRZeiten das Grundstück erhalten. Was kann ich tun, damit der andere nach meinem Ableben nicht benachteiligt wird, da ich nun kein anderes Vermögen mehr habe ?

Antwort : Dies ist ein schwieriges Problem. Zu DDR-Zeiten waren Grundstücke nicht so werthaltig wie heute. Sie könnten in einem Testament den anderen Sohn zum Alleinerben bestimmen. Möglicherweise ist der bevorzugte Sohn auch bereit, auf seine dann entstehenden Pfl ichtteilsansprüche zu verzichten.

Frage : Meine Mutter hat ein Haus zu vererben, kann sie dies durch ein handschriftliches Testament tun ?

Antwort : Das ist möglich. Die Erben benötigen dann als Erbnachweis bei der Grundbuchumschreibung einen Erbschein. Der Erbschein wird entbehrlich, wenn die Mutter ihr Testament beim Notar errichtet. Der Vorteil des notariellen Testaments besteht auch darin, dass es in der Regel nicht erfolgreich anfechtbar ist, da der Notar es juristisch eindeutig formuliert. Die Kosten für die Beurkundung eines Testamentes sind meistens geringer als die Kosten für Beantragung und Erteilung eines Erbscheins ( erforderlich bei gesetzlicher Erbfolge oder handschriftlichem Testament ). Hinzu kommt : Die Erben sind nach Eröffnung des notariellen Testamens sofort handlungsfähig.

Frage : Ich bin Alleinstehend und habe keine Verwandten. Ich möchte, dass mein Vermögen einem gemeinnützigen Verein zugute kommt. Reicht hier mein handschriftliches Testament ?

Antwort : Um zu sichern, dass ihr Vermögen auch beim gewünschten Verein ankommt, sollten Sie das Testament beim Notar errichten. Bei Vereinen sind einige juristische Voraussetzungen zu prüfen.

Frage : Mein Bruder hat keine Kinder und will mich zu seinem Alleinerben bestimmen. Welchen Steuerfreibetrag habe ich ?

Antwort : Derzeit haben Geschwister einen Erbschaft- und Schenkungsteuerfreibetrag in Höhe von 10 300 Euro. Der Gesetzgeber will die Freibeträge noch in diesem Jahr ändern. Dabei ist nach derzeitiger Kenntnis vorgesehen, den Freibetrag für Geschwister auf 20 000 Euro zu erhöhen.

Frage : Muss der überlebende Elternteil mir den Pfl ichtteil auszahlen ?

Antwort : Der Pfl ichtteil wird nicht automatisch ausgezahlt. Er muss vom Berechtigten ausdrücklich geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nach einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis vom Inhalt des Testaments verjährt.

Frage : Mein Mann ist vor drei Jahren verstorben. Wir hatten ein Berliner Testament. Kann ich jetzt ein neues Testament erstellen ?

Antwort : Haben Sie im gemeinschaftlichen Testament Schlusserben bestimmt, dürfen Sie nur neu testieren, wenn das gemeinschaftliche Testament Ihnen dies ausdrücklich erlaubt oder aber die Erbschaft von Ihnen ausgeschlagen wird.

Frage : Meine Tochter ist Hartz-IV-Empfänger. Was passiert, wenn ich ihr mein Wohnhaus vererbe ?

Antwort : Das Grundstück stellt für die Tochter Vermögen dar und muss vor Leistungsempfang verwertet werden. Anders kann es sein, wenn die Tochter in dem Haus wohnt. Dann könnte das Haus in Abhängigkeit von der Wohnfl äche zum Schonvermögen gehören

Frage : Ich bin Hartz-IV-Empfänger und habe ein Hausgrundstück in dem ich wohne. Das soll mein Sohn einmal erben. Muss er dann an meinen Leistungsträger etwas zurück zahlen ?

Antwort : Die Frage ist keine Frage des Erbrechts sondern unterliegt der Sozialgesetzgebung. Eine Antwort sollten Sie bei Ihrem Leistungsträger einholen.