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Volksstimme-Telefonforum Mutter-Kind-Kuren werden zur Pflichtleistung der Krankenkassen

28.03.2007, 04:56

Ab dem 1. April werden Mutter-Kind-Kuren zur Pflichtleistung der Krankenkassen gehören. Über die Beantragung der Kur und die Durchführung konnten Volksstimme-Leser sich gestern in einem Telefonforum informieren.

Frage : Mein Sohn ( 5 Jahre ) leidet an einer allergischen Hauterkrankung ( Neurodermitis ). Kann ich eine Mutter-Kind-Kur beantragen ?

Antwort : Mutter-Kind-Kuren können beantragt werden, wenn gesundheitliche Probleme eines Elternteils bestehen. Die Kur kann der Vorsorge oder der Rehabilitation des Elternteils dienen. Dabei können Sie das Kind mitnehmen. Eine Mitbehandlung ist in den Mutter-Kind-Kurkliniken möglich.

Wenn nur das Kind krank ist, müssten Sie bei der Krankenkasse oder beim Rentenversicherungsträger eine Kinder-Kur beantragen.

Frage : Was ist notwendig, um eine Mutter-Kind-Kur zu bekommen ?

Antwort : Sie brauchen ein Attest von ihrem Haus- oder Kinderarzt. Die Attestvordrucke erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse, den Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und im Internet beim Müttergenesungswerk. Der Arzt kann eine Kur entweder als Vorsorgeleistung oder als Maßnahme zur Rehabilitation aus medizinischen oder psychosozialen Gründen verordnen.

Frage : Was muss ich für die Mutter-Kind-Kur zahlen ?

Antwort : Die Krankenkasse finanziert die Unterbringung, Verpflegung sowie alle vereinbarten medizinischen Leistungen und Anwendungen. Ähnlich wie bei Krankenhausaufenthalten muss jeder erwachsene Kurteilnehmer eine Zuzahlung leisten. Sie liegt bei zehn Euro pro Tag.

Sollte mit diesem Eigenanteil Ihre Zuzahlungsgrenze erreicht werden, können Sie von Ihrer Krankenkasse von weiteren Zuzahlungen befreit werden. Kinder sind von der Zuzahlung befreit.

Frage : Werden auch die Fahrtkosten übernommen ?

Antwort : Die Fahrtkosten werden von der Krankenkasse übernommen. Bei stationärer Versorgung beträgt der Eigenanteil zehn Prozent, mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro.

Frage : Mein Antrag auf eine Mutter-Kind-Kur wurde von der Krankenkasse mit der Begründung abgelehnt, dass die ambulante Hilfen vor Ort noch nicht voll ausgeschöpft wurden. Kann ich dagegen Einspruch einlegen ?

Antwort : Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Mit dem neuen Gesundheitsreformgesetz, das am 1. April in Kraft tritt, werden Mutter-Kind-Kuren zur Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkassen. Es ist zu erwarten, dass die Bewilligung dann einfacher wird. Ambulante vor stationäre Behandlung ist kein Ablehnungsgrund.

Frage : Gibt es eine Altersbegrenzung für die Mitnahme von Kindern ?

Antwort : Wenn eine Betreuung andersweitig nicht gewährleistet werden kann, können Kinder unter zwölf Jahren mit zur Kur fahren. Diese Altersbegrenzung gilt allerdings nicht für behinderte Kinder.

In allen Einrichtungen kümmert sich Fachpersonal um die Kinder, während Sie ihre Rehamaßnahmen haben. In manchen Kurkliniken ist die Mitnahme sehr kleiner Kinder, unter zwei Jahren aber nicht möglich. Erkundigen Sie sich vorher bei der Einrichtung.

Frage : Können auch Väter eine Mutter-Kind-Kur beantragen ?

Antwort : Ja. Mütter und Väter sind prinzipiell gleichgestellt. Jeder, der in Erziehungsverantwortung steht, kann eine solche stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahme beantragen. Wenn Großeltern die Erziehung übernehmen, steht auch ihnen eine Kur zu.

Frage : Ich bin selbstständig. Steht mir während einer Mutter-Kind-Kur eine Ausfallvergütung zu ?

Antwort : Arbeitnehmerinnen haben Anspruch auf Lohnfortzahlung für sechs Wochen. Selbständige mit einer privaten Krankenversicherung bekommen dagegen nur dann ein Ausfall-Honorar, wenn sie sich vorab für solche Krankheitsfälle versichert haben. Vollständig privat finanzierte Kuren können in der Einkommenssteuer-Veranlagung als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Frage : Ich habe einen siebenjährigen Sohn, der hyperaktiv ist ( ADHS ). Ich fühle mich oftmals erschöpft und überlastet. Kann ich mit meinem Sohn zusammen in Kur fahren ?

Antwort : Ja, wenn der Arzt Ihnen die Kur-Bedürfigkeit attestiert. Dazu zählen beispielsweise auch psychosomatische Störungen, wie Sie sie beschreiben. Bestimmte Kurkliniken, z. B. in Arendsee, haben sich auf die Mitbehandlung von Kindern mit ADHS spezialisiert. Erkundigen Sie sich in einer Beratungsstelle.

Frage : Wie lange dauert eine Mutter-Kind-Kur ?

Antwort : Eine Mutter-Kind-Kur dauert 21 Tage. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Die Verlängerung muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Eine Wiederholung der Kur ist frühestens nach vier Jahren möglich.

Frage : Da ich körperbehindert bin, kommt für mich sicher nicht jede Kureinrichtung in Frage. Kann ich den Kurort bestimmen ?

Antwort : Es besteht Wunsch- und Wahlrecht. Bei der Auswahl der Einrichtung sind Ihnen die Beratungsstellen der Diakonie, der Arbeiterwohlfahrt, des Roten Kreuzes, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes oder der Caritas und Ihre Krankenkasse behilflich. Anhand der Diagnose sucht man gemeinsam mit Ihnen eine passende Einrichtung aus. Die Beraterinnen helfen auch, falls Ihre Kur abgelehnt worden ist.