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Für Olympia-Abstimmung hat Hamburg Verfassung geändert

23.11.2015, 03:20

Hamburg (dpa) - Um die Bevölkerung über die Bewerbung Hamburgs um Olympische Spiele 2024 abstimmen zu lassen, hat die Bürgerschaft eigens die Verfassung des Stadtstaats geändert.

Zuvor war es nicht möglich, dass Senat oder Parlament von sich aus an das Volk herantreten, um es um eine Entscheidung zu bitten. Das ging nur andersherum - nämlich dann, wenn sich Bürger ihrerseits durch das Sammeln von Unterschriften in einer Volksinitiative zusammenschließen und über ein Volksbegehren zu einem Volksentscheid vorarbeiten.

Geregelt ist das Referendum seit Anfang Juni in Artikel 50, Absatz 4b der Hamburgischen Verfassung. Danach können Bürgerschaft und Senat einen Gesetzentwurf oder eine andere politische Frage von grundsätzlicher und gesamtstädtischer Bedeutung dem Volk zur Abstimmung vorlegen - sofern mindestens zwei Drittel der Abgeordneten dem zustimmen. Um nicht bereits laufende Volksinitiativen unterlaufen zu können, können diese ihre Vorstellungen als Gegenvorlage zur Abstimmung stellen, wenn sie von fünf Prozent der Wahlberechtigten unterstützt werden.

Für das Zustandekommen eines Referendum gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Volksentscheid. Das heißt: Findet das Referendum wie im Fall der Olympia-Abstimmung nicht am Tag einer Bürgerschafts- oder Bundestagswahl statt, so ist es angenommen, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Zum einen müssen mindestens 20 Prozent aller Wahlberechtigten, also rund 260 000 Bürger, dafür stimmen und zum anderen müssen sie mehr Stimmen haben als die Gegner.

Sollte das Referendum im Sinne von Senat und Bürgerschaft, also mit einem Ja zur Olympia-Bewerbung ausgehen, kann diese Entscheidung innerhalb der laufenden Legislaturperiode - zumindest aber für drei Jahre - nicht durch ein neues Volksabstimmungsverfahren ausgehebelt werden. Verfassungsexperten hatten vor der Verabschiedung des Instruments Referendum gewarnt, dass Regierungen es dazu nutzen könnten, um sich aus der Verantwortung zu stehlen. Schließlich könnten sie im Falle des Scheiterns eines von ihr selbst zur Abstimmung gestellten Projekts sagen, sie könnten nichts dafür. Das Volk habe es schließlich so gewollt.

Informationen des Landeswahlamts