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Urheberrecht Fotos auf Reisen: Diese Urlaubsbilder dürfen nicht ins Netz

Wer ein tolles Foto macht, will es möglichst vielen Menschen zeigen. Das gilt auf Reisen, bei Ausflügen oder im Museum. Doch nicht jedes Foto darf einfach ins Netz gestellt werden. Der Grund: Manche Motive sind urheberrechtlich geschützt.

27.04.2017, 15:27

Berlin (dpa/tmn) - Wer auf Reisen Fotos macht, klebt sie nicht mehr ins Fotoalbum. Stattdessen laden viele die Bilder ins Netz - auf Facebook, Instagram oder Pinterest. Die Motive reichen vom Selfie vor bekannten Gemälden bis hin zu postkartenreifen Fotos von berühmten Bauwerken. Ist das erlaubt?

Wer urheberrechtliche geschützte Motive verbreitet, kann durchaus Ärger bekommen. "Fotos für den Privatgebrauch darf natürlich jeder machen", erklärt Ansgar Koreng, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht aus Berlin. Die darf man auch auf der Festplatte oder Speicherkarte speichern.

Problematisch kann es allerdings werden, wenn die Bilder ins Netz geladen und öffentlich zugänglich gemacht werden. Erschwerend für Reisende kommt hinzu, dass in verschiedenen Ländern unterschiedliche Gesetze gelten. "Und die Ländergrenzen verschwimmen ja im Netz", sagt Koreng. Man kann also auch Ärger aus dem Ausland bekommen. Was gilt nach deutschem Recht?

- Fotografieren im Museum: Erstmal müssen Besucher hier schauen, ob sie überhaupt Fotos machen dürfen. "Das Museum kann das auf Grundlage seines Hausrechts verbieten", erklärt Koreng. Ist es erlaubt, stellt sich die Frage nach dem Urheberrecht. Ist der Künstler seit mindestens 70 Jahren tot, ist es erloschen. Die Seerosen von Claude Monet dürfen also fotografiert und weiterverbreitet werden. Anders sieht es bei zeitgenössischer Kunst aus. Hier ist das Urheberrecht noch nicht abgelaufen - im schlimmsten Fall kann der Künstler gegen unerlaubte die Verbreitung des Fotos klagen.

- Fotografieren von Bauwerken auf der Straße: Das Hundertwasserhaus oder die Berliner Reichstagskuppel von Sir Norman Foster sind beliebte Motive. Sie dürfen ohne weiteres fotografiert werden. Es handelt sich um Kunstwerke, "die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden", wie es im Urheberrechtsgesetz zur sogenannten Panoramafreiheit heißt. Aber Achtung: Das Fotografieren ist nur von öffentlich zugänglichen Plätzen - wie etwa der Straße - aus erlaubt. Das heißt: Wer die Reichstagskuppel zum Beispiel mit einer Drohne fotografiert und das Bild ins Netz stellt, könnte dem Experten zufolge durchaus Ärger bekommen.

- Fotografieren von Kunstinstallationen: Die Panoramafreiheit gilt nur für Kunstwerke, die sich dauerhaft im öffentlichen Raum befinden. Installationskunst von Christo etwa wie das verhüllte Reichstaggebäude zählt nicht dazu, wie Gabor Mues erklärt. Er ist Rechtsanwalt und Urheberrechtsexperte aus München. Hier ist eine Genehmigung des Künstlers notwendig, wenn man das Foto öffentlich zugänglich macht.

- Kunst als Beiwerk: Manchmal ist das Kunstwerk gar nicht das Hauptmotiv, sondern nur " unwesentliches Beiwerk", wie es im Gesetz heißt. "Es ist natürlich oftmals schwer zu definieren, was nur Beiwerk ist", sagt Koreng. Der Bundesgerichtshof hat diese Definition 2014 in einem Grundsatzurteil sehr streng ausgelegt. So kommt es etwa auch darauf an, ob das Kunstwerk innerhalb des Fotos stil- oder stimmungsbildend ist.

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen - Panoramafreiheit

§ 57 Unwesentliches Beiwerk

BGH-Urteil zu unwesentlichem Beiwerk

Aida-Kussmund darf von jedem fotografiert werden

Die Kreuzfahrtreederei Aida Cruises muss es hinnehmen, wenn ihre Schiffe mit dem vom einem Künstler entworfenen Kussmund-Logo fotografiert und die Bilder ins Internet gestellt werden. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil zur sogenannten Panoramafreiheit. (Az. I ZR 247/15)

Das Urheberrechtsgesetz erlaubt es, Bilder von bleibenden Werken "an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen" zu machen. Es ist also unbedenklich, zum Beispiel ein Denkmal zu fotografieren. Ein Schiff bleibt aber nicht an einem Fleck und liegt vielleicht zeitweise auch einmal in einem nicht öffentlichen Hafen oder in einer Werft. Die Karlsruher Richter halten die Vorschrift trotzdem für übertragbar.

Die Reederei hatte einen Anbieter von Landausflügen verklagt, der seine Internetseite mit einem Aida-Foto illustriert hatte.