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Urteil des Bundesgerichtshofs Reisende erhalten nach Unfall bei Hoteltransfer Geld zurück

Ein Busunfall bei der Fahrt zum Hotel während einer Pauschalreise kann den ganzen Urlaub wertlos machen. Dann haben Reisende nach zwei Urteilen des BGH Anspruch auf Rückzahlung der Reisekosten. Das Risiko liegt beim Veranstalter, auch wenn ihn keine Schuld trifft.

06.12.2016, 16:51
Verunglückt man als Pauschaltourist beim Transfer vom Flughafen zum Hotel, erhält man den vollen Reisepreis zurück. Foto: Mirjam Schmitt
Verunglückt man als Pauschaltourist beim Transfer vom Flughafen zum Hotel, erhält man den vollen Reisepreis zurück. Foto: Mirjam Schmitt dpa-tmn

Karlsruhe (dpa) - Ein Reiseveranstalter muss nach einem unverschuldeten Unfall auf der Busfahrt vom Flughafen zum Hotel unter Umständen den vollen Reisepreis zurückzahlen.

Das gilt nach zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH), wenn die Betroffenen die weiteren Reiseleistungen wegen der Unfallfolgen nicht in Anspruch nehmen können. (Az.: X ZR 117/15 und X ZR 118/15)

In den konkreten Fällen hatten zwei Ehepaare gegen den Reiseanbieter geklagt, die im Dezember 2013 in der Türkei beim Transfer vom Flughafen zum Hotel verletzt worden waren. Bei der Fahrt als Teil der Pauschalreise war ein Geisterfahrer in ihren Bus gekracht.

Die schwer verletzten Kläger mussten während des Aufenthalts in der Türkei im Krankenhaus behandelt werden, eine leicht verletzte Ehefrau kümmerte sich um ihren Mann in der Klinik.

Der BGH hob damit die Urteile der Vorinstanz auf. Das Landgericht Düsseldorf hatte keinen Anspruch auf Erstattung des Reisepreises gesehen, weil es einen Unfall durch einen Geisterfahrer als ein allgemeines Lebensrisiko wertete, für das der Reiseveranstalter nicht einstehen müsse.

Dem hielt der BGH-Senat in seinem Urteil entgegen, dass die Reiseleistung insgesamt mangelhaft war, "weil es dem Reiseveranstalter nicht gelungen ist, die Reisenden unversehrt zu dem gebuchten Hotel zu bringen". Weder die Kläger noch den Reiseveranstalter treffe ein Verschulden an dem Unfall.

"Die Gefahr, den Reisepreis nicht zu bekommen, liegt beim Veranstalter", sagte der Vorsitzende Richter. Auch für die erbrachte Leistung des Hinflugs könne das beklagte Unternehmen kein Geld beanspruchen, weil der Flug kein Selbstzweck sei.

Mitteilung des BGH