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Gericht: Sonderparkberechtigung nur für Schwerstbehinderte

24.04.2013, 14:34

Halle - Nur Schwerstbehinderte können Anspruch auf eine Sonderparkberechtigung erheben. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichtes Halle hervor. Es wies die Klage eines Mannes mit einem amputierten Oberschenkel und Behinderungen an beiden Armen ab (Az. L 7 SB 29/10). Er wollte die Anerkennung einer sogenannten außergewöhnlichen Gehbehinderung einklagen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Die muss für eine Sonderparkberechtigung vorliegen. Sie gilt jedoch laut Gesetz nur für Menschen mit schwersten Behinderungen, dazu zählen Querschnittlähmungen und Amputationen an beiden Beinen. Da der Mann noch 100 Meter ohne große Pausen gehen könne, reiche das nicht für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung.