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Keine Monstermaske Was Autofahrer zu Karneval wissen müssen

In der Karnevalszeit geht es auch im Straßenverkehr mitunter hoch her, wenn kostümierte Autofahrer und Autos unterwegs sind. Doch auch wenn die Ordnungshüter hier und da mal ein Auge zudrücken - es gibt klare Grenzen - übrigens auch für Radler.

Von Claudius Lüder, dpa 19.02.2019, 03:33

Köln (dpa/tmn) - Die Karnevalszeit wird von vielen gern als fünfte Jahreszeit gefeiert. Je nach Region fällt sie meist zwischen den 11.11. und Aschermittwoch. Höhepunkt der närrischen Zeit sind die Festumzüge, für die sich jung wie alt gerne verkleiden.

Doch so schön und originell viele Masken und Verkleidungen auch sind, im Straßenverkehr sollten Narren besser darauf verzichten. Seit Oktober 2017 gilt laut Straßenverkehrsordnung ein Verhüllungsverbot am Steuer, erklärt Hannes Krämer vom Automobil Club Europa (ACE). Die besagt: "Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist." Der ACE rät daher generell dazu, Kostümierungen erst am Zielort anzulegen oder öffentliche Verkehrsmittel für die Anreise zu nutzen. Konkret heißt das: Eine leichte Verkleidung im Straßenverkehr ist erlaubt, mehr aber auch nicht.

Bußgeld droht

"Mit einer roten Nase oder einer Perücke darf man sich hinters Steuer setzen, solange das Kostüm nicht die Sicht, das Gehör oder die Bewegungsfreiheit einschränkt", meint Gerrit Reichel vom Automobil-Club Verkehr (ACV). Abzuraten jedoch sei beispielsweise von einer monstermäßigen Vollkopf-Maske aus Latex oder überdimensionierten Clownsschuhen, mit denen ein sicheres Gasgeben und Bremsen nicht mehr möglich sei. Wer gegen das Vermummungsverbot hinterm Steuer verstößt, riskiert ein Bußgeld.

"Sind ausschlaggebende Gesichtszüge durch Gesichtsschmuck, eine Brille oder eine Gesichtsbemalung nicht mehr erkennbar, droht eine Geldbuße von 60 Euro", erklärt Daniela Mielchen, Fachanwältin für Verkehrsrecht aus Hamburg. Lediglich für Motorradfahrer gebe es hier eine Ausnahme, da sie bei der Fahrt einen Schutzhelm tragen müssten.

Auch für Fahrradfahrer gilt das unmaskierte Fahren. "Sie dürfen sich nur verkleiden, solange sie ihr Rad mit Kostüm noch sicher fahren können", sagt Reichel. "Mit einer Pappnase geht das, mit einer den ganzen Kopf abdeckenden Clownsmaske hingegen nicht mehr, wenn dadurch das Sichtfeld und das Gehör eingeschränkt werden."

Erhöhte Sicherheitslage

Die strengen Vorschriften zu Gesichtsschmuck sind nicht zuletzt auch eine Konsequenz aus dem Anschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt 2016. Der Bund Deutscher Karneval (BDK) rät seinen 2,6 Millionen Mitgliedern daher dringend dazu, sich an das Vermummungsverbot zu halten. "Seit Dezember 2016 sind alle sensibilisiert und es herrscht bei Großveranstaltungen - wie eben auch einem Karnevalsumzug - eine erhöhte Sicherheitslage", sagt BDK-Präsident Klaus-Ludwig Fess. Daher gelte es, weder bei der Anreise zu einem Umzug noch beim Umzug selbst durch die Kostümierung zu provozieren.

Auch für das Schmücken des eigenen Fahrzeugs zu Fasching oder anderen Anlässen gelten ähnliche Regeln wir fürs Verkleiden: Die Sicht beispielsweise dürfe durch Fahnen oder anderen Fahrzeugschmuck nicht beeinträchtigt sein und auch ansonsten müsse das Fahrzeug stets verkehrssicher sein und der Straßenverkehrsordnung genügen, erklärt Mielchen. Dies gelte auch, wenn so ein Wagen an einem Faschingsumzug teilnehme. Ausnahmen gebe es bei Brauchtumsumzügen in der Regel nur für bestimmte Zugmaschinen und deren Anhänger.