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Falsch geparkt Das Umsetzungsprotokoll beweist ein Halteverbot

Wer im absoluten Halteverbot parkt, muss mit Gebühren für das Abschleppen des eigenen Autos rechnen. Ist man der Meinung, dass das Verbot gar nicht vorlag, muss man Beweise vorlegen - und zwar gegen das sogenannte Umsetzungsprotokoll.

17.05.2019, 03:58
Parken im absoluten Halteverbot kann ein Umsetzen oder Abschleppen des Autos samt Gebühren nach sich ziehen. Foto: Tim Brakemeier
Parken im absoluten Halteverbot kann ein Umsetzen oder Abschleppen des Autos samt Gebühren nach sich ziehen. Foto: Tim Brakemeier dpa

Berlin (dpa/tmn) - Abschleppen oder Umsetzen sind Maßnahmen, die Autos im absoluten Halteverbot drohen. Als Beweis für den Verstoß dient das Umsetzungsprotokoll als öffentliche Urkunde.

Wollen Autohalter dagegen vorgehen, müssen sie konkrete Gegenbeweise vorlegen, wie ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zeigt (Az.: OVG 1 B 13.16). Als Gegenbeweis reicht nicht unbedingt ein Foto, das ein Halteverbotsschild mit abweichenden Daten zeigt. Denn in einer Straße kann es mitunter mehrere Halteverbote geben.

Im konkreten Fall ließ das Ordnungsamt das Auto einer Frau umsetzen. Es hatte im absoluten Halteverbot geparkt und so einen Umzugswagen behindert. Die Zone des Halteverbots markierten zuvor aufgestellte mobile Schilder. Vor der Aktion wurde ein Umsetzungsprotokoll angefertigt. Die Autofahrerin ging gegen die Gebühr für das Umsetzen gerichtlich vor. Dafür legte sie Bilder vor, die ein anderes Halteverbotsschild für einen anderen Zeitraum zeigten.

Ohne Erfolg, die Frau musste die Gebühr zahlen. Denn aus dem Umsetzungsprotokoll ergebe sich eindeutig, dass die Schilder an der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Umsetzung aufgestellt gewesen waren. Solche Protokolle sind öffentliche Urkunden und erbrächten den vollen Beweis. Es müsse der Gegenbeweis geführt werden. Die bloße Möglichkeit eines anderen Sachverhalts genügt nicht.

An der Richtigkeit des ausgefüllten Umsetzungsprotokolls hatte das Gericht keine Zweifel. Die Bilder änderten daran auch nichts. Denn gerade in Großstädten sei es durchaus üblich, dass Halteverbotszonen sich überlappten. Das Gericht hielt es daher für denkbar, dass es das von der Frau vorgelegte Halteverbot ebenso gegeben habe wie das, dessen Verletzung ihr vorgeworfen wurde. Über den Fall berichtet die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht