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Sorgfaltspflicht beachten Zeitlich begrenzte Halteverbote müssen klar erkennbar sein

Veranstaltungen bringen oft Sperrungen und zeitlich begrenzte Halteverbote mit sich. Doch was, wenn die vorübergehende Beschilderung für Autofahrer kaum zu durchschauen ist?

11.12.2020, 03:49
Marcus Brandt
Marcus Brandt dpa

Koblenz (dpa/tmn) - Zeitlich begrenzte Halteverbotsschilder können zum Beispiel im Rahmen einer Veranstaltung aufgestellt werden. Das muss aber so passieren, dass sie Autofahrer bei Anwendung normaler Sorgfaltspflichten erkennen können.

Auch muss die Behörde das Aufstellen dokumentieren. Passiert das nicht, müssen abgeschleppte Autofahrer die Kosten nicht bezahlen. Das zeigt ein Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 2 K 1308/19.KO).

Dem Veranstalter eines Triathlons erlaubte eine Stadt, im Rahmen der Veranstaltung mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Die sollten im Abstand von 50 Metern stehen, vorhandene entgegenstehende Schilder sollten abgedeckt werden. Ein Auto parkte nach dem Aufstellen in diesem Bereich, weshalb die Stadt es abschleppte.

Klage gegen unklare Beschilderung

Der Besitzer klagte, weil er die Kosten von rund 210 Euro dafür nicht zahlen wollte: Es sei nicht erkennbar gewesen, auf welchen Bereich die Schilder hinweisen sollten. Zudem hätte sich die Beschilderung widersprochen. So wäre ein ebenfalls für diesen Bereich geltendes Halteverbotsschild nicht abgedeckt gewesen.

Im bereits eingestellten Bußgeldverfahren gab zudem ein städtischer Hilfspolizist an, sich nicht daran zu erinnern, ob die Beschilderung den erforderlichen behördlichen Angaben entsprochen hätte.

Auch die Abschleppkosten musste der Autobesitzer nicht bezahlen, urteilte das Gericht. Zwar seien die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden, doch ob das ordnungsgemäß passierte sei nicht hinreichend dokumentiert gewesen.

In dem Fall sei nicht sicher nachweisbar gewesen, ob die Schilder "bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt" für die parkende Person "mittels einfacher Nachschau erkennbar" waren. Auch ob die jeweils erforderlichen 50 Meter eingehalten wurden ließ sich nicht belegen. Zweifel daran bestanden, weil mit den nicht abgeklebten oder abgedeckten entgegenstehenden Schildern eine weitere Vorgabe ebenfalls unerfüllt geblieben war.

© dpa-infocom, dpa:201210-99-639593/3