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Hausbau Architekten-Honorar im Vertrag regeln

Ein Architektenvertrag bietet Planungssicherheit. Bauherren sollten jedoch auch das Honorar genau festlegen, das ein freier Architekt bekommt. Denn derzeit gibt es da einen rechtlichen Schwebezustand.

15.04.2020, 13:03

Berlin (dpa/tmn) - Engagieren Bauherren für die Planung und den Bau eines Hauses einen freien Architekten, sollten sie sich vertraglich auch bei der Honorarfrage absichern. Dazu rät der Verband Privater Bauherren (VPB).

Rechtslage bislang unklar

Zwar gebe es eine Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Doch die darin verbindlich rechtlich festgelegten Mindest- und Höchstsätze verstoßen laut VPB gegen europäisches Recht. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden (Az.: C-377/17).

Die Ausübung von Dienstleistungen dürfe laut einer EU-Dienstleistungsrichtlinie (2006/123/EG) nicht von der Beachtung von festgesetzten Mindest- oder Höchstpreisen abhängig gemacht werden.

Honorarfrage im Vertrag regeln

Ob die Honorarordnung vollständig aufgehoben oder als Empfehlung weiter existieren wird, sei laut VPB bislang unklar.

Der Tipp an Bauherren: Nehmen Sie vorsorglich ausdrücklich Regelungen zum Honorar in den Architektenvertrag auf. Diese könnten auch vorsehen, dass das Honorar gilt, das die HOAI bisher vorsieht.

EU-Dienstleistungsrichtlinie: 2006/123/EG

Bundesarchitektenkammer zum HOAI-Urteil

EuGH-Urteil