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Immobilienrecht Balkongestaltung: Eigentümergemeinschaft hat Mitspracherecht

Sichtschutz, Blumenkästen oder wild rankende Pflanzen: Viele Mieter wollen sich den Balkon nach eigenem Geschmack gemütlich machen. Aber: Nicht alles ist erlaubt.

24.02.2020, 08:31

Bonn (dpa/tmn) - Wohnungseigentümer können ihren Balkon nicht immer so bepflanzen wie sie wollen. Der Grund: Balkone sind in der Regel Gemeinschaftseigentum, erklärt der Verband Wohnen im Eigentum (WiE). Sie gehören also der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG).

Was auf dem Balkon erlaubt ist und was nicht, steht daher meist in der Gemeinschaftsordnung. Wird die Frage der Bepflanzung darin nicht geregelt, können Wohnungseigentümer den Balkon nach ihren Vorstellungen gestalten. Allerdings müssen sie dabei Rücksicht auf die Miteigentümer nehmen. So sollten zum Beispiel keine Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern oder Gießwasser nicht ständig aus Blumenkästen die Fassade herunterfließen.

Wollen Wohnungseigentümer ihre Balkonbrüstung mit einem Sichtschutz blickdicht machen, sollten sie ebenfalls schauen, ob die Gemeinschaftsordnung das erlaubt. Gibt es keine Regelung, gilt: Wegen der möglichen negativen optischen Auswirkung auf die Fassade wird der Sichtschutz in der Regel als bauliche Veränderung eingeordnet, der alle betroffenen Eigentümer zustimmen müssen.