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Per PC, Tablet oder Smartphone Ist die virtuelle Eigentümerversammlung Zukunftsmusik?

Die Digitalisierung verändert viele Bereiche - sie macht auch vor Wohnungseigentümergemeinschaften nicht halt. Doch genau da gibt es Grenzen: Die Mitglieder dürfen zwar per E-Mail kommunizieren, virtuelle Jahrestreffen sind jedoch umstritten.

Von Monika Hillemacher, dpa 19.11.2018, 10:35

Berlin (dpa/tmn) - Die Teilungserklärungen liegen auf dem Server der Hausverwaltung und sind jederzeit abrufbar. Die Eigentümer treffen sich virtuell, so kann jedes Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) an der Versammlung teilnehmen - ohne komplizierte Anreise.

Technisch ist das schon jetzt möglich. Doch nicht nur das WEG-Gesetz aus dem Jahr 1951 setzt Eigentümern Grenzen. Ein Überblick, was online geht - und was nicht.

- E-Mails: Sie gehören zum Alltag wie früher das Briefeschreiben. Wollen die WEG und ihre Verwaltung per E-Mail kommunizieren, müssen damit alle Eigentümer einverstanden sein. Lehnt ein Eigentümer digitale Nachrichten ab, muss er die Informationen weiterhin ganz klassisch per Brief bekommen. "Niemand darf von wichtigen Unterlagen ausgeschlossen sein, nur weil er keinen PC hat", sagt Sabine Feuersänger vom Verband Wohnen im Eigentum.

Der Vorteil der E-Mail-Kommunikation: Das geht schnell, die Unterlagen sind für die WEG-Mitglieder überall verfügbar und die Verwaltung spart Arbeit, Kosten und Papier. Verschickt man die Einladungen zur jährlichen Eigentümerversammlung mit allen notwendigen Unterlagen, macht es sich bemerkbar: "Bei 200 Eigentümern fallen 2000 bis 3000 Blatt Papier an", sagt Thomas Meier, Präsident des Bundesfachverbands der Immobilienverwalter.

- Download: Praktisch, wenn Eigentümer die Jahresabrechnung aus dem Kundenportal der Verwaltung herunterladen könnten. Das ist möglich, wenn die Verwaltung eine Art Newsroom eingerichtet hat - dort kann sie dann etwa die Haus- und Gemeinschaftsordnung, Teilungserklärung, Wirtschaftsplan, Energieausweis und Angebote von Handwerkern sowie Mietverträge aus der Sonderverwaltung hinterlegen. Dafür sei laut Meier kein Beschluss der Eigentümerversammlung nötig. Wer mitmacht, bekommt ein Passwort, die anderen Post.

- Virtuelle Versammlungen: Technisch sind Web-Konferenzen über PC, Tablet und Smartphone kein Problem - viele kennen sie bereits aus dem Job. Dadurch spart man oft Zeit. Davon könnte auch eine WEG profitieren, deren Jahrestreffen häufig dünn besucht ist.

Doch ob Eigentümergemeinschaften virtuelle Versammlungen abhalten dürfen, ist rechtlich stark umstritten. "Im WEG-Gesetz steht dazu nichts. Als das Gesetz in den 1950er Jahren entstand, gab es das Thema nicht", sagt Feuersänger. Und was nicht im Gesetz steht, ist nach Ansicht der meisten Juristen nicht erlaubt.

Laut WEG-Gesetz sei von "erschienenen stimmberechtigten Eigentümern" die Rede (Paragraf 25, Absatz III), erklärt eine Sprecherin vom Dachverband Deutscher Immobilienverwalter. "Erscheinen" wird mit "körperlich präsent" übersetzt.

Nach Ansicht von Feuersänger kann die WEG dennoch "entscheiden, ob sie sich künftig online oder analog treffen will". Mit dem Risiko, dass ein solcher Beschluss einem Eigentümer "nicht passe" und er diesen anfechtet. Dann landet die Sache unter Umständen vor Gericht.

Meier hält die Einführung von Video- und Telefonkonferenzen für zulässig und machbar. Aber nur, wenn die WEG dies in der Gemeinschaftsordnung verankere. Dafür müssten dies alle Eigentümer vereinbaren und beim Notar unterschreiben - sie könnten aber auch "per Beschluss den Verwalter ermächtigen, dass er die Vereinbarung aufsetzt und zum Notar bringt", erläutert er das Vorgehen.

Er räumt aber ein: "Ich kenne keine WEG, die das gemacht hat." Um rechtlich auf Nummer sicher zu gehen, rät Feuersänger, die analoge Zusammenkunft beizubehalten. Schließlich gehe es auch um das persönliche Miteinander.

WEG-Gesetz: Paragraf 25