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Wann die Miete steigt Vier verschiedene Arten von Mietverträgen

Mit den Preisen im Supermarkt steigt auch die Wohnungsmiete? Das gilt, wenn eine Indexmiete vereinbart wird. Welche Typen es bei Mietverträgen gibt - und wem sie entgegenkommen.

Von Katja Fischer, dpa 05.08.2019, 09:09

Berlin (dpa/tmn) - Im Mietvertrag geht es nicht nur um die Höhe der monatlichen Zahlungen. Es geht auch um Vereinbarungen zu Mietdauer und Preiserhöhungen. Vier typische Mietverträge:

- Der unbefristete Mietvertrag: Bei dem am häufigsten abgeschlossenen Mietvertrag ist das Ende nicht festgelegt. Für Mieter gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten. Vermieter dagegen dürfen nur dann kündigen, wenn ein gesetzlich anerkannter Grund vorliegt, zum Beispiel Eigenbedarf, und sie - je nach Wohndauer - drei bis neun Monate Vorlauf einhalten.

Außer bei Sozialwohnungen kann der Vermieter das monatliche Entgelt bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dabei müssen Jahressperrfrist und Kappungsgrenze eingehalten werden, so der Deutsche Mieterbund.

Das heißt: Seit Einzug oder letzter Mieterhöhung müssen mindestens zwölf Monate vergangen sein. Und relativ niedrige Mieten darf der Vermieter nicht auf einmal auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. "Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen", sagt Claudia Seibel von der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein in Berlin.

- Der Zeitmietvertrag: Hier steht das Ende von Anfang an fest. "Auch Mieter können diesen Vertragstyp nicht während der Laufzeit kündigen", sagt Anja Franz vom Mieterverein München.

Seit der Mietrechtsreform von 2001 muss zusätzlich ein konkreter Befristungsgrund angegeben werden, etwa Eigenbedarf, Umbau oder Modernisierung der Wohnung. "Fehlt dieser Hinweis, hat dies zur Konsequenz, dass der Vertrag rechtlich wie ein unbefristeter Mietvertrag behandelt wird", so Franz. Wird Eigenbedarf genannt, muss das Verwandtschaftsverhältnis genau angegeben werden, sagt Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland.

- Der Staffelmietvertrag: Er kann für einen unbegrenzten Zeitraum geschlossen werden. Mit der Staffelmiete werden die Mietzinssteigerungen von vornherein festgelegt. "Zwischen zwei Staffeln muss mindestens ein Jahr liegen und es muss entweder die jeweils zu zahlende Monatsmiete ausdrücklich genannt oder aber der jeweilige Erhöhungsbetrag in Euro angegeben werden", erklärt Franz.

Eine Vereinbarung dagegen, dass die Miete jedes Jahr um fünf Prozent steigt, ist unwirksam. "Wenn die Staffelmieten unwirksam vereinbart wurden, muss der Mieter die ursprünglich vereinbarte Miete bezahlen, die vereinbarten Staffeln gelten dann nicht. Der Vermieter darf dafür aber eine Mieterhöhung nach Mietspiegel geltend machen", sagt sie.

- Der Indexmietvertrag: Hier ist die Miete an den Verbraucherpreisindex geknüpft. "Die Miete wird im Laufe des Mietverhältnisses in dem Umfang teurer, wie der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland steigt", erklärt Mietervereins-Sprecherin Franz. Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach Modernisierungsarbeiten sind ausgeschlossen.

Der Vermieter darf die vereinbarte Miete frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss anheben - entsprechend der allgemeinen Preisentwicklung. Anders als bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist keine Zustimmung des Mieters notwendig, so Franz.

"Für den Vermieter ist die Indexmiete ein interessantes Modell", meint Wagner. Die Mieteinnahmen entwickelten sich im Laufe der Zeit kontinuierlich. "Der Nachteil ist aber, dass der Preisindex und damit die allgemeinen Lebenshaltungskosten schneller steigen als die durchschnittlichen Kaltmieten", sagt Franz.