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Putzfrau oder Notfälle Wieviel Haustür- und Wohnungsschlüssel Mietern zustehen

Ein Mieter kann vom Vermieter nicht nur Schlüssel für alle verlangen, die in der Wohnung leben, sondern auch für den Babysitter oder die Pflegekraft. Was bei der Schlüsselfrage sonst noch beachtet werden muss.

Von Sabine Meuter, dpa 14.05.2018, 03:16
Julia Wagner arbeitet beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Foto: Die Hoffotografen
Julia Wagner arbeitet beim Eigentümerverband Haus & Grund in Berlin. Foto: Die Hoffotografen Die Hoffotografen

Berlin (dpa/tmn) - Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt steht die Wohnungsübergabe an. Dazu gehört auch, dass der Vermieter dem Mieter sämtliche Schlüssel überreicht: für den Briefkasten, die Haus- und Wohnungstür, den Keller und eventuell die Garage.

Die Zahl der übergebenen Schlüssel wird im Übergabeprotokoll festgehalten. "Wie viele Schlüssel es genau sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag", sagt Rechtsanwältin Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland IVD. Ist dazu im Mietvertrag nichts vermerkt, kommt es vor allem auf die Anzahl der Personen an, die in der Wohnung leben. "Normalerweise erhält der Mieter zwei bis drei Sätze Haustür- und Wohnungsschlüssel", erklärt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund.

Der Mieter ist berechtigt, weitere Schlüssel zu verlangen - wenn er sie für die Nutzung seiner Wohnung benötigt. Auf den konkreten Verwendungszweck kommt es hierbei nicht an. "Es bleibt dem Mieter überlassen, einen Reserveschlüssel etwa bei einer Bank zu hinterlegen", erläutert Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Der Mieter darf auch für andere - etwa Putzfrau, Babysitter oder Pflegekraft - Schlüssel verlangen oder anfertigen lassen. Es steht ihm frei, selbst dem Postboten einen Hausschlüssel zu geben, wenn sich der Briefkasten innerhalb des Hauses befindet.

Dem Vermieter muss dabei keine Liste mit Namen und Adressen derjenigen überreicht werden, die über einen Haustür- und Wohnungsschlüssel verfügen.

Was gilt, wenn der Schlüssel verloren geht? "Darüber ist der Vermieter umgehend zu informieren", erklärt Wagner. Ist der Schlüssel abhanden gekommen und muss deswegen das gesamte Schloss ausgewechselt werden, muss der Mieter dies nur bezahlen, wenn er den Verlust des Schlüssels verschuldet hat.

"Dabei genügt es, wenn dem Mieter fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann", sagt Ropertz. Als fahrlässig gilt etwa "die weit verbreitete Unsitte, außerhalb der Wohnung für Notfälle einen Schlüssel zu verstecken, etwa unter der Fußmatte".

Ist die Schließanlage oder der Schlüssel defekt, muss der Vermieter für die Instandsetzung sorgen und die Kosten hierfür tragen. Eine Ausnahme: Liegt kein Mangel vor und der Mieter hat die Beschädigung verursacht, muss er für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung aufkommen. "Wenn unklar bleibt, ob der Beschädigung eine Materialschwäche oder ein nicht sachgemäßer Gebrauch zugrunde liegt, geht dies im Zweifel zu Lasten des Vermieters", sagt Engel-Lindner.

Der Vermieter selbst darf nicht einfach einen Schlüssel zur Wohnung behalten, erklärt Wagner. Er muss den Mietern alle existierenden Schlüssel aushändigen. Das bedeutet auch, dass der Vermieter ohne Einwilligung des Mieters dessen Wohnung nicht mehr betreten darf. "Der Vermieter kann dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt verlangen, dass er für den Notfall schnell Zugang zur Wohnung benötigt", so Engel-Lindner.

Beim Auszug aus der Wohnung muss der Mieter alle Schlüssel zurückgeben, auch die auf eigene Kosten angefertigten. "Der Mieter hat keinen Anspruch auf Kostenerstattung für zusätzlich angefertigte Schlüssel", erklärt Engel-Lindner. Möchte der Vermieter die zusätzlichen Schlüssel nicht behalten, sollten sie vernichtet werden.

Ulrich Ropertz ist Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes. Foto: Deutscher Mieterbund
Ulrich Ropertz ist Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes. Foto: Deutscher Mieterbund
Deutscher Mieterbund