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Gericht entscheidet Eigentümerversammlung kann auch in den Ferien stattfinden

Vermieter wohnen teilweise weit weg von ihren vermieteten Immobilien. Eine Eigentümerversammlung muss daher lange vorher geplant werden, um möglichst alle Eigner an einen Tisch zu bringen. Aber wann darf so eine Versammlung überhaupt stattfinden?

24.05.2019, 11:21

Berlin (dpa/tmn) - Eigentümerversammlungen sind für Wohnungseigentümer wichtig. Schließlich werden dabei oft wichtige Entscheidungen getroffen. Daher haben auch alle Eigentümer ein Recht auf eine Teilnahme.

Dies berichtet die Zeitschrift "Meine Wohnung, unser Haus" (2/2019) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland. Das bedeutet aber nicht zwingend, dass eine Versammlung nicht in der Urlaubszeit stattfinden kann.

So entschied das Landgericht Itzehoe, dass eine Eigentümerversammlung durchaus auch an einem Samstag in der Ferienzeit stattfinden kann (Az.: 1 S 22/16). Aufgrund der unterschiedlichen Ferienzeiten in den Bundesländern und der Tatsache, dass vermietende Eigentümer oft nicht in der Nähe ihrer Wohnung lebten, könne nicht verlangt werden, dass eine Versammlung außerhalb der Ferien stattfindet. In dem verhandelten Fall fand die Sitzung an einem Samstag im August statt.

Anders urteilte hingegen das Landgericht Karlsruhe: Hier wurde ebenfalls zur Versammlung im August geladen. Die dort gefassten Beschlüsse seien aber ungültig (Az.: 11 S 16/13). Denn laut Teilungserklärung sollte die Versammlung immer im ersten Quartal stattfinden. Da die Versammlung hier aber zur Ferienzeit einberufen worden sei, seien auf die Belange der Eigentümer nicht in erhöhtem Maß Rücksicht genommen worden.