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Gerichtsurteil Kann auch eine Kameraattrappe rechtswidrig sein?

Was muss man bei der Installation einer Videoanlage auf dem Privatgrundstück beachten? Das Landgericht Koblenz hat in einem konkreten Fall bezüglich dieser Frage ein Urteil gefällt.

20.09.2019, 09:13

Koblenz (dpa/lrs) - Eine Kamera auf das Grundstück des Nachbarn zu richten, ist verboten - auch, wenn es sich dabei nur um eine Kameraattrappe handelt. Wie das Landgericht Koblenz jetzt mitteilte, könne bereits durch eine Attrappe beim Nachbarn ein "Überwachungsdruck" entstehen.

In dem konkreten Fall hatte ein Grundstückseigentümer aus Kirchen (Kreis Altenkirchen) eine Kameraattrappe in einem Strauch an der Grundstücksgrenze angebracht. Eine weitere, funktionstüchtige Kamera, installierte er in einem Fenster im Erdgeschoss. Diese muss er nach einer Klage seines Nachbarn nun entfernen beziehungsweise so ausrichten, dass sie nur sein Grundstück filmen kann.

Das Landgericht Koblenz bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom April. Eine Videoüberwachung greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein. Auch bei einer Attrappe könne der Nachbar nicht sicher sein, ob sie nicht künftig durch eine funktionsfähige Kamera ausgetauscht würde.