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Frist von sechs Monaten Angemessenheit der Miete wird in Corona-Krise nicht geprüft

Jeder soll die Möglichkeit haben, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Wer dies nicht aus eigener finanzieller Kraft kann, hat Anspruch auf Unterstützung - vor allem während der Corona-Pandemie.

09.11.2020, 16:01
Jens Kalaene
Jens Kalaene ZB

Berlin (dpa/tmn) - Grundsätzlich gilt: Wohnkosten werden für Bedürftige in angemessenem Umfang übernommen, auch bei einem Umzug. Deshalb sollte der Mietvertrag vor der Unterschrift bei der für den neuen Wohnort zuständigen Sozialbehörde vorgelegt werden, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB). Dies schützt davor, dass die neue Wohnung mehr kostet, als die Behörde übernimmt.

Ob ein Hartz-IV-Empfänger in einer zu teuren Wohnung lebt oder in eine zu teure Wohnung umzieht, ist während der Corona-Krise jedoch unerheblich, entschied jetzt das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen (Az.: L 11 AS 508/20 B ER).

In dem Fall zog eine siebenköpfige Familie aus einer Vierzimmerwohnung in ein Einfamilienhaus mit sechs Zimmern um, nachdem das sechste Kind geboren wurde. Das Jobcenter weigerte sich, die neue Miete in Höhe von monatlich 1300 Euro zu übernehmen, da die Angemessenheitsgrenze für einen Achtpersonenhaushalt bei 919 Euro liege.

Zu Unrecht, wie die Richter entschieden. Für Bewilligungszeiträume ab 1. März 2020 entfällt laut Sozialgesetzbuch die Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft. Eine Obergrenze gibt es nicht. Die Regelung ist vorerst bis zum Jahresende befristet. Dies gilt laut Gericht sowohl für Bestandsmieten, als auch für in dieser Zeit neu bezogene Wohnungen.

Das bedeutet: Auch der Leistungsbezieher, der in eine zu teure Wohnung umzieht, bekommt für die Dauer von sechs Monaten die volle Miete vom Jobcenter erstattet. Erst nach Ablauf dieser Zeit wird die eigentliche Prüfung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft vorgenommen. Gerät ein Mieter in eine finanzielle Notlage, so dass die Gefahr besteht, dass er seine Wohnung verliert, sollte er sich nach Angaben des Mieterbundes an die Sozialbehörde wenden.

© dpa-infocom, dpa:201106-99-239631/2