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Ansprüche aus Betriebskostenabrechnung 2014 verjähren bald

Für den einen ist es gut, für den anderen nicht so: Eine Nachzahlung bei der Betriebskostenabrechnung. Am 31. Dezember läuft die Frist für 2014 ab. Danach verfällt der Anspruch des Vermieters.

21.12.2015, 04:00
Die Ansprüche für 2014 aus der Betriebskostenabrechnung verjähren ab Januar. Foto: Andrea Warnecke
Die Ansprüche für 2014 aus der Betriebskostenabrechnung verjähren ab Januar. Foto: Andrea Warnecke dpa-tmn

Berlin (dpa/tmn) - Mieter müssen ihre Betriebskostenabrechnung für das Kalenderjahr 2014 spätestens bis zum 31. Dezember erhalten. Verpasst der Vermieter diesen Termin, kann er keine Nachzahlungen mehr für diese Abrechnungsperiode fordern. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Wer die Abrechnung noch rechtzeitig erhält, sollte diese sorgfältig prüfen. Oft haben sich Fehler eingeschlichen. Drei häufige Fehler:

Verwaltungs- oder Reparaturkosten: Mieter müssen nicht für Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Reparaturen im Haus zahlen. Das ist immer Sache des Vermieters.

Wartungskosten für Fahrstuhl oder Heizung: Auch hier müssen Mieter keine Reparaturkosten zahlen, selbst dann nicht, wenn sie sich hinter sogenannten Vollwartungsverträgen verbergen. Hier muss der Vermieter anteilige Reparaturkosten herausrechnen.

Prämien für Gebäude- und Haftpflichtversicherungen: Diese Zahlungen sind Betriebskosten, die der Mieter, soweit das im Mietvertrag vereinbart ist, bezahlen muss. Zu den umlagefähigen Versicherungskosten gehören aber keine Kosten für sonstige Versicherungen des Vermieters wie etwa Rechtsschutzversicherungen.