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Beschluss des Landgerichts Einbauten des Vormieters können Mieterhöhung rechtfertigen

Der Vormieter hat Stuck freigelegt, das Parkett abgeschliffen sowie Wasser- und Elektroleitungen unter dem Putz verlegt. Die Verbesserungen steigern den Wohnwert. Das hat Folgen für den Nachmieter.

12.06.2019, 10:38

Berlin (dpa/tmn) - Nimmt ein Vormieter auf eigene Kosten Verbesserungen an einer Wohnung vor, kann dies den Wohnwert steigern. Unter Umständen kann das eine Mieterhöhung rechtfertigen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Berlin hervor (Az.: 64 S 150/18).

In dem konkreten Fall, über den die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (9/2019) berichtet, verlangte der Vermieter eine Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Er rechtfertigte dies damit, dass der Vormieter Verbesserungen an der Wohnung vorgenommen hatte, die den Wert steigern. Der Vormieter hatte unter anderem den Stuck freigelegt sowie die Elektrik und die Be- und Entwässerungsinstallation unter Putz verlegt. Der neue Mieter wollte der Erhöhung nicht zustimmen - der Vormieter habe von ihm eine hohe Abschlagzahlung erhalten.

Die Richter argumentierten: Die Einbauten gehen auf den Vermieter entschädigungslos über. Vorausgesetzt, der Vormieter hat nicht innerhalb von sechs Monaten nach Mietende seine Ansprüche aktiv verfolgt - und etwa die Einbauten wieder ausgebaut. Der Vermieter kann die Verbesserungen - auch ohne eigene Leistung - als Basis für künftige Mieterhöhungen berücksichtigen. Das gilt sogar dann, wenn der neue Mieter eine Abschlagszahlung an den Vormieter für die Einbauten geleistet hat.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes zum Thema Schönheitsreparaturen. Demnach haben Vereinbarungen zwischen Mieter und Vormieter keine Auswirkungen auf das Mietverhältnis. Der Vermieter kann daraus weder Rechte herleiten, noch muss er eine Verschlechterung seiner Rechte hinnehmen.

Die wohnwertsteigernden Verbesserungen wirken sich nicht auf ein bestehendes Mietverhältnis aus. Die Rechte können auf den neuen Bewohner aber nur übergehen, wenn er an Stelle des Vormieters in den Mietvertrag eintritt - nicht aber bei einem neuen Mietverhältnis.