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Häufiges Problem Feuchtigkeitsschäden und Schimmel schnell melden

Auch die Aufklärung über richtiges Heiz- oder Lüftungsverhalten befreit den Vermieter nicht von seinen Gewährleistungspflichten. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

01.05.2017, 03:19

Berlin (dpa/tmn) - Feuchtigkeitsschäden in Mietwohnungen sind ein häufiges Problem. Schätzungsweise 20 Prozent der deutschen Haushalte kämpfen mit Schimmel, berichtet der Deutsche Mieterbund.

Viele Vermieter sehen hier ihre Mieter in der Verantwortung und sprechen von falschem Heiz- oder Lüftungsverhalten. Allerdings gilt: Die Übergabe eines Merkblattes zum richtigen Heizen und Lüften der Wohnung befreit Vermieter nicht von ihren Gewährleistungspflichten, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 400/15).

Tritt Schimmel in der Wohnung auf, muss ein Mieter seinen Vermieter unverzüglich informieren, am besten schriftlich. Dieser muss notfalls mit Hilfe eines Sachverständigen abklären, ob die Schäden baubedingt sind, die Feuchtigkeit von außen kommt, zum Beispiel durch undichte Stellen im Mauerwerk, oder ob ein verdeckter Wasserrohrbruch vorliegt. Erst wenn eindeutig geklärt ist, dass kein Baumangel vorliegt, stellt sich die Frage, ob der Mieter zu wenig geheizt und gelüftet hat.

Bei Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius und mehrfacher Stoßlüftung am Tag kann dem Mieter kein Vorwurf gemacht werden. Der Vermieter muss dann den Mangel beseitigen. Das gilt selbst dann, wenn ein Gutachter feststellt, dass die nachts geschlossene Schlafzimmertür mit für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich gewesen sei. Das Landgericht Bochum stellte fest, dass das Offenhalten der Schlafzimmertür während der Nacht kein übliches, von einem Mieter zu erwartendes Lüftungsverhalten darstelle (Az.: I-11 S 33/16).