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Urteil Hobbyraum mit hoher Decke zählt meist zur Wohnfläche

Wenn der Vermieter die Miete erhöht, ist die Wohnfläche entscheidend. Verfügt die Wohnung über einen Hobbyraum im Keller, kann es unter Umständen teuer für den Mieter werden - etwa wenn dieser Hobbyraum zur Wohnfläche zählt. Aber wann ist dies der Fall?

25.04.2019, 10:55
Wenn der Vermieter die Miete erhöht, ist die Wohnfläche entscheidend. Foto: Kay Nietfeld
Wenn der Vermieter die Miete erhöht, ist die Wohnfläche entscheidend. Foto: Kay Nietfeld dpa

Berlin (dpa/tmn) - Der Vermieter kann die Fläche eines Hobbyraums in der Regel komplett zur Wohnfläche rechnen. Voraussetzung ist, dass der Kellerraum eine Deckenhöhe von mindestens zwei Metern hat und ausschließlich über die vermietete Wohnung zugänglich ist.

Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg hervor (Az.: 232 C 67/18), über das die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 23/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem Fall verlangte die Vermieterin die Zustimmung zu einer Mieterhöhung. Mit der Mieterin stritt sie, inwieweit der Hobbyraum im Keller von der Erhöhung betroffen ist. Der Raum verfügt über ein Fenster, eine Heizung sowie einen Laminatboden und ist von der Wohnung im Erdgeschoss über eine Treppe zugänglich. Er ist als Wohnraum nutzbar. Die Hausverwaltung zählte die Fläche des Raumes voll dazu, die Mieterin wollte nur die Anrechnung der halben Wohnfläche akzeptieren.

Die Richter entschieden, dass die Fläche des Hobbyraums komplett zur Wohnfläche zählt. Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete komme es auf die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung an. Laut Wohnflächenverordnung ist die Grundfläche eines Raumes vollständig anzurechnen, wenn er eine lichte Höhe von mindestens zwei Metern hat sowie ausschließlich zu der Wohnung gehört. Beides war hier der Fall. Das gilt auch, wenn die Fläche des Hobbyraums im Mietvertrag separat zur übrigen Wohnfläche ausgewiesen ist. Der Raum sei nicht gleichzusetzen mit einem Zubehörraum, Wintergarten oder Schwimmbad, deren Fläche nur zur Hälfte beziehungsweise zu einem Viertel angerechnet werden darf.