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Streichen oder nicht? Kein Ersatz für Eigenleistung bei Schönheitsreparaturen

Müssen wir renovieren? Über diese Frage gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern. Ein Urteil zeigt: Mieter sollten genau schauen, ob sie zu den Arbeiten wirksam verpflichtet sind.

17.02.2021, 09:59
Markus Scholz
Markus Scholz dpa-tmn

Wiesbaden (dpa/tmn) - Schönheitsreparaturen sind in der Regel Aufgabe des Eigentümers. Allerdings kann diese Pflicht auf Mieter übertragen werden. Das geht aber nur über entsprechende Vereinbarungen im Mietvertrag. Fehlen solche Klauseln oder sind nicht wirksam, müssen Mieter nicht zu Farbe und Pinsel greifen.

Tun sie es trotzdem, können sie hinterher keine Kostenerstattung vom Vermieter verlangen. Das entschied das Landgericht Wiesbaden (Az.: 3 S 91/20), wie die Zeitschrift "Das Hauseigentum" (Nr. 2/2020) des Eigentümerverbandes Haus und Grund Brandenburg berichtet.

In dem verhandelten Fall stritten Mieter und Vermieter unter anderem über die Frage, ob der Vermieter den Mietern Geld für ausgeführte Schönheitsreparaturen schuldet. Die Mieter hatten die Arbeiten ausgeführt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet waren. Vom Vermieter verlangten sie eine Beteiligung von 1000 Euro.

Ohne Erfolg: Das Landgericht wies die Klage ab. Die Mieter waren nicht zu den Arbeiten verpflichtet gewesen. Daher gebe es auch keinen Anspruch, den sie gegen den Vermieter geltend machen können. Auch Ansprüche auf ungerechtfertigte Bereicherung gegen den Vermieter kommen hier nicht in Betracht, obwohl er eine renovierte Wohnung übernehmen kann. Denn hierfür hätten die Mieter noch einmal genau darlegen müssen, welche Arbeiten sie konkret vorgenommen haben, um die Wertverbesserung zu belegen.

© dpa-infocom, dpa:210217-99-475766/2