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Urteil Keine Eigenbedarfskündigung für Kind von Lebensgefährtin

Eigenbedarfskündigungen sind hoch umstritten. Die Grundfrage: Welches Recht wiegt schwerer - das des Vermieters oder das des Mieters? Und wer gilt dabei noch als Familienangehöriger des Vermieters?

27.06.2019, 12:07

Siegburg (dpa/tmn) - Vermieter dürfen wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn sie die Wohnung für sich oder Familienangehörige benötigen. Die Kinder des Lebensgefährten bei einem unverheirateten Paar gehören allerdings nicht zu diesem Kreis.

Das zeigt eine Entscheidung des Amtsgericht Siegburg (Az.: 105 C 97/18). Selbst wenn das Verhältnis eng ist, ergibt sich darauf kein berechtigtes Interesse für eine Eigenbedarfskündigung, erklärt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte eine Mutter von drei Kindern eine Drei-Zimmer-Wohnung im Dachgeschoss im Haus gemietet, in dem auch der Vermieter zusammen mit seiner Lebensgefährtin lebte. Die Kinder der Mieterin besuchten Schulen im näheren Umkreis. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag, weil dort die Tochter seiner Lebensgefährtin gemeinsam mit ihrem Ehemann einziehen wollte. Zur weiteren Begründung führte er an, dass er ein sehr enges Verhältnis zu seiner Stieftochter habe. Auch sei seine Lebensgefährtin erkrankt. Die Tochter solle daher helfen.

Dem Gericht reichte das aber nicht: Zum einen gelte der Eigenbedarf entweder nur für Familienangehörige des Vermieters oder für Angehörige seines Haushalts. Auf die Tochter der Lebensgefährtin des Vermieters triff beides nicht zu. Zum anderen sei nach Auffassung des Gerichts kein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses gegeben. Denn der Vermieter habe nicht dargelegt, welche Art von Krankheit vorliege oder welche Art der Unterstützung erforderlich sei.