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Mieterhöhung Mietspiegel nicht auf kleinere Stadt übertragbar

Die Miete ist ganz besonders günstig? Unter Umständen kann der Vermieter sie so anheben, wie es vor Ort üblich ist. Diesen Wert kann er im Mietspiegel nachsehen - aber nicht in dem jeder Nachbarstadt.

04.11.2019, 04:28

Karlsruhe (dpa/tmn) - Vermieter dürfen ihr Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht ohne weiteres mit dem Mietspiegel einer anderen Stadt begründen. Die beiden Gemeinden müssen nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) vergleichbar sein.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Vermieter eine Mieterhöhung für eine Wohnung in der Stadt Stein nicht mit dem Mietspiegel der Stadt Fürth begründen (Az.: VIII ZR 255/18). Die beiden Städte seien nicht miteinander vergleichbar.

Einwohnerzahl zu unterschiedlich

Grundsätzlich können für die Bildung des Mietspiegels auch vergleichbare Gemeinden berücksichtigt werden. In diesem Fall wollte die Vermieterin sich aber auf einen Mietspiegel berufen, der nur für die Stadt Fürth erstellt wurde.

Laut BGH spricht insbesondere die unterschiedliche Einwohnerzahl gegen die Vergleichbarkeit. Während in Fürth etwa 125 000 Menschen lebten, seien es in Stein dagegen nur circa 15 000. In Stein gebe es anders als in Fürth weder Krankenhaus noch Kino oder Theater und keine U-Bahn- oder S-Bahn-Haltestelle.

Nähe zur Großstadt kein ausreichendes Kriterium

Zwar grenzen sowohl Stein als auch Fürth an Nürnberg an. Doch die wirtschaftlichen, kulturellen und infrastrukturellen Unterschiede überwiegen nach Ansicht des BGH das Merkmal der Nähe zur Großstadt.

Der Mieterbund rät allen Mietern, die ein Mieterhöhungsverlangen ihres Vermieters erhalten haben, dieses auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen und sich dafür gegebenenfalls Hilfe bei einem örtlichen Mieterverein zu suchen.

Rechtsgrundlage: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Rechtsgrundlage: Mietspiegel

BGH: zu den Anforderungen an die Vergleichbarkeit zweier Gemeinden