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Mietrechts-Tipp Sperrfrist schützt Mieter bei Kündigung wegen Eigenbedarf

Beim Kauf einer Mietwohnung, können die neuen Eigentümer die Mieter nicht sofort wegen Eigenbedarfs vor die Tür setzen. Es gilt eine Kündigungssperrfrist von mindestens drei Jahren. Auch Personengesellschaften müssen diese Frist einhalten.

09.07.2018, 03:50

Berlin (dpa/tmn) - Werden Miet- in Eigentumswohnungen umgewandelt, können Mieter nicht sofort gekündigt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) bestimmt das Gesetz zu ihrem Schutz, dass der Käufer und neue Vermieter eine Kündigungssperrfrist einhalten muss.

Er darf mindestens drei Jahre lang nicht kündigen. Da das Kündigungsrisiko für Mieter aber ähnlich hoch ist, wenn eine Personengesellschaft das Haus erwirbt, ergänzte der Gesetzgeber im Jahr 2013 die bisherige Regelung und bestimmt: Immer dann, wenn eine Personengesellschaft kauft, gilt eine Kündigungssperrfrist. Die beträgt bundesweit drei Jahre, kann aber von den Bundesländern auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.

Das bedeutet: Wird eine Personengesellschaft durch den Kauf eines Hauses Vermieter und kündigt zugunsten eines ihrer Gesellschafter wegen Eigenbedarfs, ist laut Mieterbund zusätzlich zu den gesetzlichen Kündigungsfristen eine Kündigungssperrfrist einzuhalten. Die gesetzliche Regelung gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs unabhängig davon, ob die Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, umgewandelt werden soll oder ob sie weiterhin Mietwohnung bleibt (Az.: VIII Zr 104/17).

In dem verhandelten Fall hatte ein jetzt 70-jähriger Mieter 1981 eine 160 Quadratmeter große Vierzimmerwohnung in Frankfurt angemietet. Im Januar 2014 kaufte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Haus und trat als Vermieter in den Mietvertrag ein. Vier Monate später kündigte die Gesellschaft den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs eines ihrer Gesellschafter. Dieser benötige als erfolgreicher Immobilienunternehmer repräsentative Wohnräume in entsprechender Wohnlage in der Nähe seines Büros.

Der Bundesgerichtshof ließ die Frage offen, ob in diesem Fall tatsächlich Eigenbedarf vorliegt. Darauf komme es auch gar nicht an, weil der Vermieter gar nicht hätte kündigen dürfen, er hätte zunächst den Ablauf der dreijährigen Kündigungssperrfrist abwarten müssen.