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Erlaubnis nicht eingeholt Untervermieter vermietet Wohnung unter: Kündigung rechtens

Wer wohnt in der Wohnung. Diese Frage ist für Vermieter durchaus von Bedeutung. Daher kann ein Mieter seine Wohnung auch nicht einfach anderen überlassen. Zumindest nicht, wenn er den Vermieter davon nicht in Kenntnis setzt.

18.05.2018, 13:31
Vermieter erlauben es Mietern in der Regel, die Wohnung unterzuvermieten. Das bedeutet aber nicht, dass sie automatisch an einen Unter-Untermieter weitergegeben werden darf. In solchen Fällen ist eine Kündigung rechtens. Foto: Patrick Pleul
Vermieter erlauben es Mietern in der Regel, die Wohnung unterzuvermieten. Das bedeutet aber nicht, dass sie automatisch an einen Unter-Untermieter weitergegeben werden darf. In solchen Fällen ist eine Kündigung rechtens. Foto: Patrick Pleul dpa-Zentralbild

Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen ihre Wohnung in der Regel untervermieten. Allerdings brauchen sie dafür die Erlaubnis des Vermieters.

Erklärt sich dieser grundsätzlich damit einverstanden, heißt das nicht, dass die Wohnung einfach an einen weiteren Untermieter weitergegeben werden darf. Denn damit verletzt der Hauptmieter seine Pflichten, befand das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 219/17). Darüber berichtet die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 8/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin. Eine Kündigung ist in so einem Fall gerechtfertigt.

In dem verhandelten Fall hatte der Hauptmieter einer Einzimmerwohnung bei seinem Vermieter eine Untermieterlaubnis eingeholt. Allerdings wohnte nicht der angegebene Untermieter in der Wohnung, sondern ein Dritter. Der Vermieter erfuhr davon, kündigte das Mietverhältnis wegen schuldhafter Pflichtverletzung und erhob Räumungsklage. Im Prozess trugen die beklagten Mieter vor, dass zwar hauptsächlich der Unter-Untermieter die Wohnung nutze, aber auch der Untermieter und der Hauptmieter sich gelegentlich in der Wohnung aufhalten.

Das Gericht konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Zwar habe ein Mieter durchaus Anspruch auf Erteilung einer Untermieterlaubnis. Wenn er die Gebrauchüberlassung aber an einen Dritten zulasse, ohne um Erlaubnis zu fragen, verletze er seine vertraglichen Pflichten. Ob der Hauptmieter davon wusste, dass der Untermieter die Wohnung einem anderen überlassen habe, sei hierbei unerheblich. Für ein Verschulden des Untermieters müsse der Hauptmieter geradestehen.