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Bundesgerichtshof Untervermietung nur mit Erlaubnis des Vermieters

Wer seine Wohnung nicht aufgeben will, kann sie untervermieten. Allerdings geht das nicht ohne Zustimmung des Vermieters. Worauf kommt es dabei an?

21.05.2020, 03:46

Berlin (dpa/tmn) - Mieter dürfen ihre Wohnung untervermieten. Allerdings brauchen sie dafür die Zustimmung ihres Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin. Im Falle einer nicht genehmigten Untervermietung verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten und riskiert, dass der Eigentümer das Mietverhältnis kündigt, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) zeigt (Az.: VIII ZR 74/10).

Einen Anspruch auf eine Erlaubnis zur Untervermietung hat der Mieter im Falle der vollständigen Untervermietung der gesamten Wohnung grundsätzlich nicht. Einen Teil der Wohnung darf ein Mieter allerdings untervermieten. Wichtig zu beachten: Der Mieter darf den Gewahrsam an der Wohnung nicht vollständig aufgeben, entschied der BGH in einem anderen Fall (Az.: VIII ZR 349/13).

Mieter müssen außerdem ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben, das erst nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist. Das besteht beispielsweise nach einer Trennung und dem Auszug des früheren Ehepartners. Auch muss die Untervermietung für den Eigentümer zumutbar sein. Das ist zum Beispiel dann nicht der Fall, wenn der Wohnraum übermäßig belegt werden würde.

© dpa-infocom, dpa:200520-99-127161/2

Paragraf 540 BGB

Entscheidung des BGH zur Kündigung

Entscheidung des BGH zur teilweisen Untervermietung