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Mietrechts-Tipp Untervermietung nur mit Zustimmung des Vermieters

Mieter haben grundsätzlich das Recht ein Zimmer unterzuvermieten. Eine Genehmigung des Vermieters ist jedoch zwingend erforderlich, da sonst die fristlose Kündigung droht. Auch eine Mieterhöhung nach der Einwilligung ist rechtens.

27.08.2018, 03:55

Berlin (dpa/tmn) - Wenn ein Mieter ein Zimmer an einen Studenten untervermieten will, benötigt er dafür grundsätzlich die Genehmigung des Vermieters. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Eine Missachtung dieser Genehmigungspflicht kann im schlimmsten Fall sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben. Allerdings ist der Vermieter gezwungen, die Untervermietung zu genehmigen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. So können wirtschaftliche Gründe den Mieter zwingen, eine zusätzliche Person in die Wohnung aufzunehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein Ehepartner auszieht oder wenn ein Mieter arbeitslos wird und die monatliche Mietbelastung zu hoch wird.

Erteilt der Vermieter die angestrebte Einwilligung, dann darf er die Miete anheben. Bei einer solchen Erhöhung handelt es sich dann aber nicht um einen Zuschlag, der neben der Miete steht, sondern um eine Vertragsanpassung aufgrund des erweiterten Mietgebrauchs. Es können sowohl die Nettokaltmiete als auch die Nebenkosten erhöht werden.