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Mietrecht Wohnung an Gesundheitstouristen vermieten?

Wohnungen sind zum Wohnen da - und wer eine Wohnung anderweitig nutzt, begeht unter Umständen einen Rechtsbruch. Denn in manchen Gebieten ist die Zweckentfremdung untersagt.

15.02.2021, 03:54
Jens Kalaene
Jens Kalaene dpa-Zentralbild

Köln (dpa/tmn) - Eine Wohnung darf nicht ohne weiteres an sogenannte Gesundheitstouristen vermietet werden. Denn damit wird der Wohnraum zweckentfremdet, entschied das Oberverwaltungsgericht Köln (Az.: 14 A 4304/19).

In Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf ist eine solche Vermietung laut dem Gerichtsbeschluss nur mit Genehmigung zulässig.

Der Fall: Der Kläger vermietete eine Wohnung an Menschen aus dem Ausland, die sich zu einer medizinischen Heilbehandlung in der Stadt aufhielten oder an deren Angehörige. Die Stadt untersagte dies, weil dies eine Zweckentfremdung von Wohnraum bedeute - und sie forderte, die Wohnung unverzüglich wieder dem dauerhaften Wohnen zuzuführen.

Das Urteil: Vor Gericht konnte sich der Kläger nicht gegen die Stadt durchsetzen. Denn die Wohnung wurde zum Inkrafttreten der Satzung zum Schutz von Wohnraum als Wohnung genutzt. Zu diesem Zeitpunkt lebte die Tochter des Klägers dort. Die Vermietung an Gesundheitstouristen sei eine Zweckentfremdung, befand das Gericht. Denn der Begriff des Wohnen werde unter anderem durch die Merkmale einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit gekennzeichnet. Vorübergehendes Unterbringen während einer medizinischen Behandlung erfülle diese Merkmale nicht.

Über das Urteil berichtete die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Ausgabe 1/2021) des Deutschen Mieterbundes (DMB).

© dpa-infocom, dpa:210212-99-414524/5