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Dreck, Schimmel und Gestank Zu viel Müll in der Wohnung kann Kündigung nach sich ziehen

Keine Frage: In der eigenen Wohnung können Mieter sich frei entfalten. So dürfen Vermieter ihnen zum Beispiel nicht vorschreiben, wie oft aufgeräumt werden muss. Wer allerdings seinen Müll gar nicht mehr runterbringt, riskiert die Kündigung.

20.11.2018, 13:02

München (dpa/tmn) - Zu viel Müll in der Wohnung kann eine fristlose Kündigung nach sich ziehen. Das gilt zumindest dann, wenn durch den angesammelten Unrat die Substanz des Hauses angegriffen wird.

Geht zudem eine starke Geruchsbelästigung von der betreffenden Wohnung aus und der Mieter ist nicht bereit, sein Verhalten zu ändern, ist die Kündigung auch bei einem langen Mietverhältnis gerechtfertigt. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 416 C 5897/18), wie die Zeitschrift "Das Grundeigentum" (Nr. 21/2018) des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet.

In dem verhandelten Fall hatten sich Bewohner über eine Nachbarin beschwert. Bei einer Besichtigung wurde festgestellt, dass der Wohnungsflur und die Zimmer mit Müll, Papier und Schutt knöcheltief bedeckt waren. Der Parkettfußboden der Wohnung war teilweise stark durchnässt und verschmutzt. Die Decke des Flurs war mit Insektennestern überzogen.

Auch die Küche war vermüllt. Die Arbeitsplatte war durchfeuchtet und hinter dem Spülbecken eingebrochen. Es waren Schimmelschäden erkennbar. Im Badezimmer war der Boden feucht und verdreckt. Auf dem ebenfalls vermüllten Balkon hielten sich zahlreiche Tauben auf. Und von der Wohnung ging ein starker Geruch aus. Am Folgetag erklärte die Vermieterin die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung.

Mit Erfolg: Die Mieterin müsse die Wohnung verlassen, entschied das Gericht. Durch ihr Verhalten habe sie den Hausfrieden nachhaltig gestört. Dass das Mietverhältnis seit vielen Jahren besteht, ändere daran nichts. Denn es bestünden erhebliche Zweifel, ob die Mieterin eigenverantwortlich und aus eigener Kraft in der Lage sei, den Zustand der Wohnung zu beseitigen.

Außerdem habe sie den Zutritt zur Klärung der Wasserschäden durch einen Sachverständigen verhindert. Da die Mieterin über ein Ferienhaus als Wohnraum verfüge, sei die Herausgabe der Wohnung zumutbar.