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Nicht zu laut Zwei Stunden Musizieren am Tag sollen erlaubt sein

Musik bis in die Nacht, stundenlang Tonleitern - wenn Nachbarn ein Instrument lernen, kann das zur Belastungsprobe werden. Hausordnungen dürfen Musizieren aber nicht pauschal ausschließen.

24.10.2019, 23:01

Berlin (dpa/tmn) - Die Tochter spielt abends Schlagzeug, der Sohn übt ausdauernd Trompete und die Stimmung im Haus kippt? Der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland informiert darüber, was Nachbarn hinnehmen müssen und was in der Hausordnung ausgeschlossen werden kann.

Grundsätzlich gehört Musizieren zum sozial üblichen Verhalten und damit zum üblichen Gebrauch der Mietsache, wie der BGH entschieden hat (Az.: V ZB 11/98). Allerdings müssen Musiker mittags und nachts die allgemeinen Ruhezeiten beachten.

Instrument und Bau des Hauses spielen eine Rolle

Der Mietvertrag oder die Hausordnung können die Übungszeiten zusätzlich einschränken. Was zulässig ist, richtet sich unter anderem nach dem Instrument und der Bauart des Gebäudes. Der BGH sieht als groben Richtwert eine Beschränkung auf zwei bis drei Stunden an Werktagen und ein bis zwei Stunden an Sonn- und Feiertagen, jeweils unter Einhaltung üblicher Ruhezeiten ( Az.: V ZR 143/17).

Das Landgericht Nürnberg-Fürth legte dagegen fest, dass ein Schlagzeuger im Winter maximal 90 Minuten und in der restlichen Jahreszeit maximal 45 Minuten täglich üben darf und sonntags ruhen muss (Az.: 13 S 5296/90).

Rat des Verbands: Nachbarn einigen sich

Lärmgeplagte Nachbarn sollten das Gespräch suchen, empfiehlt der Verband. Meist finde sich eine Lösung, etwa dass Musiker nur dann üben, wenn der Nachbar üblicherweise nicht zuhause ist.

BGH (Az.: V ZR 143/17)