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Rechnung nicht korrekt Nicht gezahlt: Hausgeldabrechnung trotzdem anfechtbar

Nur wer gezahlt hat, kann auch klagen? Ganz so einfach ist es für Wohnungseigentümer nicht. Denn auch wenn ein Eigentümer das Hausgeld gar nicht überwiesen hat, kann er dessen Abrechnung später anfechten.

19.10.2017, 03:48

Essen (dpa/tmn) - Wohnungseigentümer können ihre Hausgeldabrechnung anfechten - und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sie das Hausgeld in der Vergangenheit nicht gezahlt haben. Das hat das Amtsgericht Essen entschieden (Az.: 196 C 14/17).

Im verhandelten Fall hatte ein Eigentümer die Hausgeldabrechnung bemängelt, weil sie seiner Ansicht nach nicht einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprach. So fehlten Angaben zum Anfangs- und Endbestand sowie zu den Einnahmen. Die übrigen Eigentümer wollten diese Kritik nicht gelten lassen. Ihre Begründung: Die Abrechnungen seien auch in der Vergangenheit so erstellt und bisher noch nie kritisiert worden. Im übrigen habe der Kläger sein Hausgeld überhaupt nicht gezahlt.

Das Gericht gab dem klagenden Eigentümer dann Recht. Die Abrechnung sei tatsächlich nicht korrekt, und dabei sei es unerheblich, dass der Kläger die jetzt kritisierte Abrechnungsform in der Vergangenheit nicht beanstandet habe. Dass das Hausgeld vom Kläger nicht gezahlt worden sei, sei ebenfalls unerheblich. Das Rechtsschutzbedürfnis bestehe dennoch.

Über das Urteil berichtet die Zeitschrift "Der Wohnungseigentümer" des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland.