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Rundfunkbeitrag ist nicht für jede Ferienwohnung Pflicht

Für Ferienwohnungen können Rundfunkbeiträge anfallen. Das kommt allerdings ganz auf die Nutzungsweise der Wohnung an. Es macht zum Beispiel einen Unterschied, ob sie ausschließlich privat genutzt wird oder ob sie auch vermietet wird.

04.11.2015, 23:01

Rostock (dpa/tmn) - Besitzer einer Ferienwohnung müssen Rundfunkbeitrag zahlen, wenn sie die Wohnung nur privat nutzen und nicht vermieten, so die Verbraucherzentrale Mecklenburg-Vorpommern. Die Wohnung gilt dann als Zweitwohnung und der übliche Beitrag von 17,50 Euro pro Monat ist fällig.

Etwas komplizierter wird es bei der gewerblichen Nutzung: Für Ferienwohnungen oder -häuser, die gegen ein Entgelt an Gäste vermietet werden, ist der reduzierte Beitrag von 5,83 Euro zu entrichten. Dieser fällt jedoch erst ab der zweiten Ferienwohnung an. Wer nur eine Wohnung oder ein Haus an Gäste vermietet, die Immobilien von zu Hause aus verwaltet und dort bereits Rundfunkbeitrag entrichtet, muss für die Wohnung nicht draufzahlen.

Wer seine Ferienwohnung außerhalb der Saison für mindestens drei Monate am Stück nicht vermietet, kann sie außerdem vom Rundfunkbeitrag abmelden. Den Antrag müssen Vermieter aber vorher stellen.

Privat genutzte Ferienwohnungen lassen sich theoretisch sogar für sechs Monate vom Rundfunkbeitrag befreien. Dafür brauchen Besitzer allerdings eine Bestätigung ihrer Gemeinde, dass die Wohnung nicht das ganze Jahr genutzt werden darf. Das gilt den Angaben nach zum Beispiel für Gartenlauben außerhalb einer Kleingartenanlage. Ist die Laube Teil einer Anlage, ist sie vom Rundfunkbeitrag sowieso befreit.