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Winterdienst Schneeräumen auch auf Gehweg in verkehrsberuhigter Straße

Hauseigentümer sind für den Winterdienst verantwortlich. Sie können diese Aufgabe aber auch an Mieter, Verwalter oder Hausmeister delegieren. Stellt sich nur noch die Frage: Wo muss überhaupt geräumt werden? Auf dem gesamten Bürgersteig? Oder nur an Zufahrten?

15.02.2018, 11:59

Berlin (dpa/tmn) - Hauseigentümer müssen im Winter überall für geräumte Wege sorgen, wo Fußgänger unterwegs sind. Dabei sind die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort ausschlaggebend, nicht die theoretische Einordnung der Fläche nach der Straßenverkehrsordnung.

Sind Fahrbahn und Gehweg in einem verkehrsberuhigten Bereich nicht klar voneinander abgegrenzt, reicht es nicht, in der Mitte der Fahrbahn zu räumen. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor (Az.: 4 U 57/16), über das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet.

In dem Fall war eine Frau auf einem nicht geräumten Stück einer verkehrsberuhigten Straße gestürzt. Fahrbahn und Gehweg waren an der Stelle nicht durch bauliche Maßnahmen oder Verkehrszeichen voneinander abgegrenzt. Sie verlangte vom Anlieger Schmerzensgeld, weil dieser seiner Räumpflicht nicht nachgekommen sei.

Der Schnee war am Unglückstag vor dem Grundstück nur in der Mitte der Fahrbahn beseitigt worden. Der Beklagte berief sich darauf, dass es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich handele, bei dem sich Fußgänger grundsätzlich überall aufhalten könnten - also auch auf dem geräumten Abschnitt.

Dieser Ausführung folgte das Gericht nicht: Auch wenn es keine eindeutige bauliche Abgrenzung gebe, so wird nach allgemeiner Lebenserfahrung für den Fußgängerverkehr bevorzugt der Bereich genutzt, der einem klassischen Gehweg entspricht. Selbst in der verkehrsberuhigten Zone setzt sich nach Überzeugung des Gerichts kein Fußgänger der Situation aus, auf Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen und ihnen gegebenenfalls ausweichen zu müssen. Der Beklagte war daher auch in dem Bereich des Sturzes zur Räumung verpflichtet.