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Erben gehen leer aus Urteil: Kein Wohnrecht-Ersatz bei frühem Tod

Eigentümer können ihr Haus verkaufen und trotzdem das Recht haben, weiter darin zu wohnen. Das senkt den Kaufpreis. Doch bekommen die Erben des Verkäufers Ersatz, wenn er früh stirbt?

12.09.2019, 11:04

Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Stirbt der Verkäufer eines Grundstücks kurz nach Vertragsschluss, erlischen seine Pflege- oder Wohnrechte. Erben haben dann keinen Anspruch auf Ersatz, wie aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervorgeht (Az.: 8 W 13/19).

Beim Grundstücksverkauf kann sich der bisherige Eigentümer das Recht geben lassen, weiter in einer Immobilie leben zu können. Darüber berichtet die Zeitschrift "NJW Spezial" (Heft 18/2019). Im verhandelten Fall hatte sich der Verkäufer dies von der Käuferin, seiner Nichte, zusichern lassen. Zusätzlich verpflichtete sie sich, ihren Onkel daheim zu pflegen, solange ihr dies möglich sei. Sie zahlte den Kaufpreis. Im Grundbuch wurde eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübergang eingetragen.

Knapp drei Wochen nach Abschluss des Kaufvertrages verstarb der Erblasser bereits überraschend. Bald darauf wurde der Eigentumsübergang auf die Käuferin in das Grundbuch eingetragen. Das Wohnrecht wurde nicht aufgenommen, da der Verkäufer bereits verstorben war.

Käuferin muss Wert des Wohnrechts nicht ersetzen

Die Schwester des Verstorbenen, eine der Erben, verlangte daraufhin von der Käuferin, den Wert des Wohnrechts und der nicht erbrachten Pflegeleistungen zu zahlen. Der Vertrag müsse angepasst werden.

Das verneinte das Gericht: Die beiden Vertragspartner seien das Risiko eingegangen, dass nicht bekannt ist, wer wie lange von den Regelungen profitiert. Selbst mit einem baldigen Tod mussten sie nach Ansicht der Richter rechnen.